Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes Verpflichtung

    Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes Verpflichtung

    Sie oder Ihre Beschäftigten schlachten, betäuben oder entbluten Tiere gewerblich? Dann müssen Sie aus Tierschutzgründen einen weisungsbefugten Verantwortlichen benennen.

    Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb betreibt oder führt, kann im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen benennen.

    Beschreibung

    Wenn Sie

    • als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
    • Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,

    müssen Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes benennen.

    Gem. § 16 Abs. 4a TierSchG kann derjenige, der u.a. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, Einrichtungen, die Tiere gewerbsmäßig transportieren oder in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden oder Zirkusbetriebe betreibt, durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des  Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen (gilt nicht für Betriebe nach § 11 Erlaubnispflicht).

    zuständige Stelle

    Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung, die auch für die in ihrem Gebiet liegenden kreisfreien Städte zuständig ist.

    Ansprechpartner

    Fachgebiet Veterinärwesen

    Beschreibung

    Das Veterinäramt übernimmt hinsichtlich des Tierschutzes folgende Aufgabe:

    • Überwachung der Einhaltung von europäischen und nationalen Tierschutznormen
    • Kontrolle der Nutztierhaltungen sowie erlaubnispflichtiger Tierhaltungen gemäß TierSCHG
    • Betriebe, die Nutztiere halten (z.B. Kälber, Schweine, Hühner....) werden in regelmäßigen Abständen auf die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen überprüft.
    • Das Halten und die Zucht von bestimmten Tieren (z.B. Zoohandlungen, Tierheime, Tierpensionen, gewerbsmäßige Hunde- und Katzenzuchten, Reit- und Fahrbetriebe) ist erlaubnispflichtig (§11 TierSchG).
    • Überwachung von Tiertransporten
    • Ahndung von Verstößen

    Adresse

    Hausanschrift

    Börzower Weg 3

    23936 Grevesmühlen

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
      Anzahl: 198  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Grevesmühlen Bahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
    • Haltestelle: Malzfabrik Grevesmühlen
      Linie:
      • Bus: Malzfabrik Grevesmühlen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1565

    23958 Wismar

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03841 3040-0

    Fax: 03841 3040-6599

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Darlegung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Verantwortlichen.

    Voraussetzungen

    Wenn Sie

    • als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
    • Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,

    haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.

    Im Einzelfall können auch Betreiber folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:

    • Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
    • Einrichtungen, in denen
      • Tierversuche durchgeführt werden,
      • Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
      • Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
      • Wirbeltieren Organe oder Gewebe zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen vollständig oder teilweise entnommen werden oder
      • Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,
      • Einrichtungen und Betriebe,
        • die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
        • in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
      • Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    Keine.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 01.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Stichwörter

    Großvieh, Kuh, Lebendgewicht, Legehennen, Pferd, Nutztierhaltung, Tierschutzgesetz, Rind, Schaf, Schwein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English