Tierschutzbeauftragte Bestellung

    Tierschutzbeauftragte bestellen

    Sie führen in Ihrer Einrichtung oder Ihrem Betrieb Tierversuche durch, halten oder züchten Versuchstiere? Dann müssen Sie als verantwortliche Person eine Tierschutzbeauftragte oder einen Tierschutzbeauftragten bestellen und diese der zuständigen Stelle anzeigen.

    Beschreibung

    Sie sind Trägerin beziehungsweise Träger einer Einrichtung oder arbeiten als verantwortliche Person für einen Betrieb, in dem Tierversuche durchgeführt oder Versuchstiere gehalten oder gezüchtet werden? 

    Dann müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Tierschutzbeauftragte oder einen Tierschutzbeauftragten und eine stellvertretende Person bestellen und der zuständigen Behörde anzeigen.

    Die oder der Tierschutzbeauftragte beziehungsweise die stellvertretende Person muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. 

    Die Stellung und Befugnisse dieser Person müssen Sie durch Satzung, innerbetriebliche Anweisungen oder in ähnlicher Form in Ihrer Einrichtung oder Ihrem Betrieb regeln.

    Als verantwortliche Person müssen Sie zum Beispiel in einer Anweisung sicherstellen, dass die oder der Tierschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weisungsfrei ist. Die Person darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht benachteiligt werden.

    Ansprechpartner

    Dezernat LALLF 600

    Adresse

    Hausanschrift

    Thierfelderstraße 18

    18059 Rostock

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Das LALLF verfügt über eine (Telefon)Zentrale, die rund um die Uhr besetzt ist: Telefonnummer 0385 588 61000 Sollte sich Ihr direkter Ansprechpartner nicht melden, wenden Sie sich bitte auch an diese Stelle. Die Annahme von Untersuchungsmaterial ist im Hauptsitz in Rostock (Thierfelderstr. 18) werktäglich von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr möglich.  Zu beachten ist, dass für Beschwerdeproben, z.B. von Lebensmitteln, eine spezielle Verfahrensweise gilt. Diese Proben sind in den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Kreise und kreisfreien Städte, unter Angabe der Beschwerdegründe abzugeben!

    Kontakt

    Telefon Festnetz: BEHOERDENVERZEICHNIS

    Telefon Festnetz: MVSERVICEPORTAL

    Version

    Technisch erstellt am 01.11.2023 (von: eLIAS, POCAR)

    Technisch geändert am 05.12.2024 (von: POKAR, eLIAS-)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    • schriftliche Anzeige (Hauptantrag)
    • Hochschulabschlusszeugnis der bestellten Person in Veterinärmedizin (falls vorhanden) (Kopie)
    • Nachweise über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dieser Person im Versuchstierbereich (Kopie)
    • innerbetriebliche Anweisung oder Satzung als Beleg für die Stellung und Befugnisse der bestellten Person (Kopie)

    Voraussetzungen

    Einrichtung:

    • Sie müssen eine Tierschutzbeauftragte oder einen Tierschutzbeauftragten bestellen, wenn Ihre Einrichtung Versuchstiere züchtet, hält oder verwendet.

    Tierschutzbeauftragte beziehungsweise Tierschutzbeauftragter:

    • Eine Tierschutzbeauftragte beziehungsweise ein Tierschutzbeauftragter oder eine stellvertretende Person muss die für diese Aufgabe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Zuverlässigkeit besitzen:
      • Hochschulabschluss in Veterinärmedizin
      • wenn Person keine Veterinärmedizinerin oder kein Veterinärmediziner ist, können Sie als verantwortliche Person einer Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung mit entsprechender Begründung beantragen
      • Für eine Ausnahmegenehmigung müssen Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der zu bestellenden Tierschutzbeauftragten oder des zu bestellenden Tierschutzbeauftragten nachweisen.
    • Tierschutzbeauftragte sind verpflichtet, ihr Wissen und ihre Kenntnisse durch regelmäßige Fortbildung auf dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik zu halten.
    • Tierschutzbeauftragte dürfen nicht gleichzeitig für das Halten oder Züchten der Versuchstiere in der Einrichtung beziehungsweise dem Betrieb verantwortlich sein. 
    • Führt sie oder er selbst Tierversuche durch, muss für diese Versuchsvorhaben eine andere Tierschutzbeauftragte oder ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Fristen

    Die Anzeige müssen Sie vor Aufnahme der tierschutzrelevanten Tätigkeiten bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

    Version

    Technisch erstellt am 01.10.2021 (von: Rust, Sandra)

    Technisch geändert am 21.08.2024 (von: Barth, Kati)

    Stichwörter

    Tierzucht, Versuchstierschutz, Tierschutzbeauftragte, Tierhaltung, Tierschutz, Tierversuche

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)