Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel Erteilung

    Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel beantragen

    Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden sollen, müssen zugelassen werden.

    Beschreibung

    Wertpapiere, die im regulierten Markt an einer Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung oder der Einbeziehung durch die Geschäftsführung.

    Ansprechpartner

    Börsengeschäftsführung

    Version

    Technisch geändert am 29.09.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Billigungsbescheinigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    • Kopie der Globalurkunde
    • Satzung oder Gesellschaftsvertrag in der derzeit gültigen Fassung
    • Beglaubigter Handelsregisterauszug nach neuestem Stand
    • Nachweis(e) über die Rechtsgrundlage der Wertpapierausgabe
    • Jahresabschlüsse und die Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre, einschließlich der Bestätigungsvermerke der Abschlussprüfer

    Voraussetzungen

    • Der Antrag auf Zulassung muss vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen bei der Börse gestellt werden.
    • Der Antragsteller hat einen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligten bzw. notifizierten Prospekt vorzulegen, der vor der Einführung des Wertpapiers an der Börse zu veröffentlichen ist.
    • Der Emittent muss mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen Geschäftsjahre offengelegt haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Wertpapierzulassung muss vom Emittenten der Wertpapiere ggf. zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen bei der Börse beantragt werden.

    Die Bekanntgabe der Zulassung erfolgt auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger durch die Börsengeschäftsführung.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern am 28.09.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de