Änderung der Stiftungssatzung oder Stiftungsverfassung beantragen
Änderungen der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung durch Stiftungsorgane bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht.
Beschreibung
Die Änderung der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung ist unter Beachtung des wirklichen und mutmaßlichen Willens des Stifters zulässig:
Der Stifter sollte die Voraussetzungen und das Verfahren zur Änderung der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung bereits bei der Errichtung der Stiftung festlegen. Damit ist das Schicksal der Stiftung auf Dauer bestimmbar und der Stifterwille auch über den Tod des Stifters hinaus gewährleistet. Der Stifter kann einem bestimmten Organ das Recht zur Änderung der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung verleihen. Dieses hat dann die Änderung der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung unter Beachtung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens des Stifters vorzunehmen. Änderungen der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung durch Stiftungsorgane bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht.
zuständige Stelle
Justizministerium M-V - Stiftungsaufsicht, Referat 390
Zuständigkeit
Justizministerium M-V
Stiftungsaufsicht - Referat 390
Puschkinstraße 19 - 21
19055 Schwerin
Telefon 0385/588 13390 und 0385/588 13391
E-Mail: poststelle@jm.mv-regierung.de
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag des satzungsgemäßen Vertreters mit Begründung der Änderung der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung
- Bei Zweckänderung: Zustimmungserklärung des zuständigen Finanzamtes zur Zweckänderung der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung
- Beschluss der zuständigen Stiftungsorgane über die Änderung der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung
- Geänderte Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung in zweifacher Ausfertigung
Voraussetzungen
Änderungen an der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung durch Stiftungsorgane können unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:
Die Änderung steht mit dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters im Einklang. Der in der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung niedergeschriebene Wille des Stifters darf nur zeitgemäß modifiziert, nicht aber in seiner Tendenz verändert werden.
Änderungen des Stiftungszwecks sowie die Aufhebung und Zusammenlegung von Stiftungen sind nach dem Stiftungsrecht grundsätzlich möglich und zulässig. Der Stifter sollte die Voraussetzungen, unter denen diese Maßnahmen zulässig sein sollen, allerdings in der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung bestimmen. Enthält die Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung keine derartigen Festlegungen, ist anzunehmen, dass der Stifter die Voraussetzungen des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 9 des Stiftungsgesetzes M-V als Regelfall zugrunde legen wollte. Danach sind die genannten Maßnahmen nur dann zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet oder die Maßnahme wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt ist.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid können Sie vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Klage einreichen.
Verfahrensablauf
Beschlüsse über Änderungen an Stiftungssatzungen/Stiftungsverfassungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Füllen Sie den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihnen die Stiftungsaufsicht die Genehmigung der Änderung erteilen. Sie erhalten einen Bescheid.
Fristen
- Meldung einer unwesentlichen Änderung einer Stiftungssatzung bei der zuständigen Stiftungsbehörde: innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung
- Inkrafttreten einer wesentlichen Änderung: mit Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides
Kosten
Die Änderung der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung Stiftungssatzung bei gemeinnützigen rechtsfähigen Stiftungen ist in Mecklenburg-Vorpommern gebührenfrei.
Für die Änderung der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung Stiftungssatzung bei nicht gemeinnützigen Stiftungen und Familienstiftungen fallen Verwaltungsgebühren, die sich nach dem Aufwand richten, an.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Justizministerium M-V - Stiftungsaufsicht, Referat 390 am 28.09.2021