Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Beratung und Unterstützung

    Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erhalten

    Wenn Sie alleinsorgender Elternteil sind, können Sie sich beim Jugendamt beraten lassen und Hilfen zur Geltendmachung von Kindesunterhalt erhalten.

    Beschreibung

    Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, ist er verpflichtet, den Unterhalt durch Geldzahlungen zu leisten. Nicht immer aber tut dieser Elternteil dies. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Für Betroffene stellt sich die Frage, wie sie hier weiter vorgehen können.

    Ein Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf Unterhalt. Das Jugendamt kann einen alleinsorgenden Elternteil rechtlich beraten und weitergehende Unterstützung anbieten. So können Schreiben an den anderen Elternteil formuliert werden und sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Elternteils bekannt sind, die Höhe der Unterhaltszahlungen ermittelt werden. Ist Letzteres der Fall kann ein Titel erstellt werden, mit dem man den Unterhalt zwangsvollstrecken lassen kann.

    Die Mittel sind aber immer individuell und können in einem persönlichen Gespräch erörtert werden.


    Wenn der alleinsorgende Elternteil dies wünscht, kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Das Jugendamt kann dann, in Vertretung des Kindes, selbständig an den zahlungspflichtigen Elternteil herantreten.
    Es kann zum Beispiel

    • die Unterhaltshöhe berechnen,
    • den Elternteil zu Zahlungen auffordern,
    • den Eingang von Zahlungen kontrollieren,
    • falls erforderlich eine Klage einreichen und
    • rückständigen Unterhalt pfänden lassen.

    Auch wenn eine Beistandschaft eingerichtet wird, kann nicht garantiert werden, dass tatsächlich Unterhaltszahlungen eingenommen werden können.
    Eine Beistandschaft endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird.

    Junge volljährige Personen können bis zu ihrem 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten werden. Auch ihnen kann in geeigneten Fällen eine Unterstützung angeboten werden.

    Bei volljährigen Personen werden nicht die Eltern, sondern nur noch die Kinder vom Jugendamt beraten.

    Die Mutter eines Kindes hat in der Mutterschutzzeit einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Das Jugendamt kann die Mutter eines Kindes für ihre eigenen Unterhaltsansprüche in der Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes beraten und in geeigneten Fällen unterstützen.

    Betreut der Vater das Kind unmittelbar nach der Geburt hat er einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter. Auch in diesem Fall kann das Jugendamt eine Beratung und in geeigneten Fällen Unterstützung anbieten.

    zuständige Stelle

    Jugendamt

    Zuständigkeit

    Jugendamt

    Ansprechpartner

    Für Anklam wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Alle Unterlagen, die evtl. schon bestehen können hilfreich sein.

    Das können beispielsweise

    • anwaltliche Schreiben,
    • Gerichtsentscheidungen zum Unterhalt,
    • ggf. das Scheidungsurteil und
    • die Geburtsurkunde(n) des bzw. der Kinder
    • Gehaltsabrechnungen

    sein.

    Ferner sind mitzubringen:

    • Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
    • ggf. Kontoverbindungsdaten
    • Geburtsurkunde des Kindes

    Was im Einzelfall noch erforderlich ist wird im persönlichen Gespräch geklärt. Vor dem Besuch im Jugendamt wird angeraten sich vorher telefonisch anzumelden.

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    • Eltern erhalten Beratung bis zum vollendeten 18. Lebensjahres ihres Kindes.
    • Kinder erhalten Beratung im Alter von 18  bis 21.

    Rechtsbehelf

    entfällt

    Verfahrensablauf

    Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden von den Jugendämtern eigenverantwortlich angeboten. Die Sprechzeiten variieren je nach Jugendamt.

    Eine Beistandschaft wird durch einen schriftlichen Antrag eingerichtet. Dieser Antrag ist formlos und kann selbst geschrieben oder bei dem örtlichen Jugendamt verfasst werden.

    Vor einem Besuch beim Jugendamt ist in der Regel eine telefonische Kontaktaufnahme sinnvoll.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten. In der Regel wird das Jugendamt allerdings nur für zukünftige Unterhaltsansprüche eine Hilfestellung anbieten können.

    Bearbeitungsdauer

    Die Jugendämter werden sowohl im Bereich der Beratung und Unterstützung als auch bei der Führung einer Beistandschaft im Bereich des "Privatrechts" tätig.
    Individuelle Faktoren spielen hier eine erhebliche Frage.
    Wann die ersten Schritte unternommen werden können und welchen Erfolg diese haben, hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine Garantie, dass das gewünschte Ergebnis erreicht wird, kann nicht gegeben werden.
    Aus den vorgenannten Gründen ist es nicht möglich, eine Bearbeitungsdauer abzuschätzen.

    Kosten

    Die angebotene Beratung und Unterstützung ist kostenfrei.

    Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Version

    Technisch geändert am 20.03.2024

    Stichwörter

    Scheidung, Beistandschaft, Kindesunterhalt, Unterhaltsforderung, Getrenntlebend, Trennung, Jugendamt, Unterhaltsanspruch, SGB VIII, Unterhalt

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de