Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erhalten
Wenn Sie alleinsorgender Elternteil sind, können Sie sich beim Jugendamt beraten lassen und Hilfen zur Geltendmachung von Kindesunterhalt erhalten.
Beschreibung
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, ist er verpflichtet, den Unterhalt durch Geldzahlungen zu leisten. Nicht immer aber tut dieser Elternteil dies. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Für Betroffene stellt sich die Frage, wie sie hier weiter vorgehen können.
Ein Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf Unterhalt. Das Jugendamt kann einen alleinsorgenden Elternteil rechtlich beraten und weitergehende Unterstützung anbieten. So können Schreiben an den anderen Elternteil formuliert werden und sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Elternteils bekannt sind, die Höhe der Unterhaltszahlungen ermittelt werden. Ist Letzteres der Fall kann ein Titel erstellt werden, mit dem man den Unterhalt zwangsvollstrecken lassen kann.
Die Mittel sind aber immer individuell und können in einem persönlichen Gespräch erörtert werden.
Wenn der alleinsorgende Elternteil dies wünscht, kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Das Jugendamt kann dann, in Vertretung des Kindes, selbständig an den zahlungspflichtigen Elternteil herantreten.
Es kann zum Beispiel
- die Unterhaltshöhe berechnen,
- den Elternteil zu Zahlungen auffordern,
- den Eingang von Zahlungen kontrollieren,
- falls erforderlich eine Klage einreichen und
- rückständigen Unterhalt pfänden lassen.
Auch wenn eine Beistandschaft eingerichtet wird, kann nicht garantiert werden, dass tatsächlich Unterhaltszahlungen eingenommen werden können.
Eine Beistandschaft endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird.
Junge volljährige Personen können bis zu ihrem 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten werden. Auch ihnen kann in geeigneten Fällen eine Unterstützung angeboten werden.
Bei volljährigen Personen werden nicht die Eltern, sondern nur noch die Kinder vom Jugendamt beraten.
Die Mutter eines Kindes hat in der Mutterschutzzeit einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Das Jugendamt kann die Mutter eines Kindes für ihre eigenen Unterhaltsansprüche in der Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes beraten und in geeigneten Fällen unterstützen.
Betreut der Vater das Kind unmittelbar nach der Geburt hat er einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter. Auch in diesem Fall kann das Jugendamt eine Beratung und in geeigneten Fällen Unterstützung anbieten.
zuständige Stelle
Jugendamt
Zuständigkeit
Jugendamt
Ansprechpartner
Landkreis Nordwestmecklenburg - Fachgebiet Amtsvormundschaft, Beistandschaft und Unterhaltsvorschuss
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 15
Gebühren: nein
Behindertenparkplatz: Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
Anzahl: 21
Gebühren: nein
Parkplatz: Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 121
Gebühren: nein
Dr.-Leber-Straße in Wismar
Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar
Lindengarten in Wismar
Bus: Lindengarten in Wismar
Wismar Bahnhof
Regionalbahn: Wismar Bahnhof
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
23958 Wismar
Postanschrift
Postfach 1565
23958 Wismar
Öffnungszeiten
Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Und nach telefonischer Terminvereinbarung. Für Beurkundungen ist vorab eine Terminvereinbarung notwendig. Besucheradresse: Der Eingang erfolgt über das Treppenhaus in dem Eingangsbereich, der zum EDEKA Markt führt. Parkmöglichkeiten sind über das kostenpflichtige Parkhaus der Altwismarstraße oder die Parkflächen des Landkreises in der Rostocker Straße gewährleistet.
Kontakt
Telefon Festnetz: 03841 3040-5101
Fax: 03841 3040-5199
erforderliche Unterlagen
Alle Unterlagen, die evtl. schon bestehen können hilfreich sein.
Das können beispielsweise
- anwaltliche Schreiben,
- Gerichtsentscheidungen zum Unterhalt,
- ggf. das Scheidungsurteil und
- die Geburtsurkunde(n) des bzw. der Kinder
- Gehaltsabrechnungen
sein.
Ferner sind mitzubringen:
- Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
- ggf. Kontoverbindungsdaten
- Geburtsurkunde des Kindes
Was im Einzelfall noch erforderlich ist wird im persönlichen Gespräch geklärt. Vor dem Besuch im Jugendamt wird angeraten sich vorher telefonisch anzumelden.
Formulare
Keine
Voraussetzungen
- Eltern erhalten Beratung bis zum vollendeten 18. Lebensjahres ihres Kindes.
- Kinder erhalten Beratung im Alter von 18 bis 21.
Rechtsbehelf
entfällt
Verfahrensablauf
Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden von den Jugendämtern eigenverantwortlich angeboten. Die Sprechzeiten variieren je nach Jugendamt.
Eine Beistandschaft wird durch einen schriftlichen Antrag eingerichtet. Dieser Antrag ist formlos und kann selbst geschrieben oder bei dem örtlichen Jugendamt verfasst werden.
Vor einem Besuch beim Jugendamt ist in der Regel eine telefonische Kontaktaufnahme sinnvoll.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten. In der Regel wird das Jugendamt allerdings nur für zukünftige Unterhaltsansprüche eine Hilfestellung anbieten können.
Bearbeitungsdauer
Die Jugendämter werden sowohl im Bereich der Beratung und Unterstützung als auch bei der Führung einer Beistandschaft im Bereich des „Privatrechts“ tätig.
Individuelle Faktoren spielen hier eine erhebliche Frage.
Wann die ersten Schritte unternommen werden können und welchen Erfolg diese haben, hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine Garantie, dass das gewünschte Ergebnis erreicht wird, kann nicht gegeben werden.
Aus den vorgenannten Gründen ist es nicht möglich, eine Bearbeitungsdauer abzuschätzen.
Kosten
Die angebotene Beratung und Unterstützung ist kostenfrei.
Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Stichwörter
Beistandschaft, Jugendamt, SGB VIII, Scheidung, Unterhalt, Trennung, Unterhaltsforderung, Kindesunterhalt, Getrenntlebend, Unterhaltsanspruch