Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Beratung und Unterstützung

    Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erhalten

    Wenn Sie alleinsorgender Elternteil sind, können Sie sich beim Jugendamt beraten lassen und Hilfen zur Geltendmachung von Kindesunterhalt erhalten.

    Beschreibung

    Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, ist er verpflichtet, den Unterhalt durch Geldzahlungen zu leisten. Nicht immer aber tut dieser Elternteil dies. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Für Betroffene stellt sich die Frage, wie sie hier weiter vorgehen können.

    Ein Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf Unterhalt. Das Jugendamt kann einen alleinsorgenden Elternteil rechtlich beraten und weitergehende Unterstützung anbieten. So können Schreiben an den anderen Elternteil formuliert werden und sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Elternteils bekannt sind, die Höhe der Unterhaltszahlungen ermittelt werden. Ist Letzteres der Fall kann ein Titel erstellt werden, mit dem man den Unterhalt zwangsvollstrecken lassen kann.

    Die Mittel sind aber immer individuell und können in einem persönlichen Gespräch erörtert werden.


    Wenn der alleinsorgende Elternteil dies wünscht, kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Das Jugendamt kann dann, in Vertretung des Kindes, selbständig an den zahlungspflichtigen Elternteil herantreten.
    Es kann zum Beispiel

    • die Unterhaltshöhe berechnen,
    • den Elternteil zu Zahlungen auffordern,
    • den Eingang von Zahlungen kontrollieren,
    • falls erforderlich eine Klage einreichen und
    • rückständigen Unterhalt pfänden lassen.

    Auch wenn eine Beistandschaft eingerichtet wird, kann nicht garantiert werden, dass tatsächlich Unterhaltszahlungen eingenommen werden können.
    Eine Beistandschaft endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird.

    Junge volljährige Personen können bis zu ihrem 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten werden. Auch ihnen kann in geeigneten Fällen eine Unterstützung angeboten werden.

    Bei volljährigen Personen werden nicht die Eltern, sondern nur noch die Kinder vom Jugendamt beraten.

    Die Mutter eines Kindes hat in der Mutterschutzzeit einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Das Jugendamt kann die Mutter eines Kindes für ihre eigenen Unterhaltsansprüche in der Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes beraten und in geeigneten Fällen unterstützen.

    Betreut der Vater das Kind unmittelbar nach der Geburt hat er einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter. Auch in diesem Fall kann das Jugendamt eine Beratung und in geeigneten Fällen Unterstützung anbieten.

    zuständige Stelle

    Jugendamt

    Zuständigkeit

    Jugendamt

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Schwerin - Team Unterhaltsvorschuss

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Packhof 2-6

    19053 Schwerin

    Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
    Anzahl: 4
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
    Anzahl: 30
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
    Anzahl: 123
    Gebühren: ja

    Haltestelle Hauptbahnhof

    Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)

    Straßenbahn: 1, 4


    Haltestelle Stadthaus

    Straßenbahn: 2


    Schwerin Hauptbahnhof

    Regionalbahn: Intercity

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde

    Bankverbindung

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE22 2003 0000 0019 0453 85

    BIC: HYVEDEMM300

    Bankinstitut: HypoVereinsbank

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE73 1405 2000 0370 0199 97

    BIC: NOLADE21LWL

    Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE63 1404 0000 0202 7845 00

    BIC: COBADEFF140

    Bankinstitut: Commerzbank AG

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE88 1203 0000 1009 8115 20

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE72 1409 1464 0000 0288 00

    BIC: GENODEF1SN1

    Bankinstitut: VR-Bank e.G. Schwerin

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE62 1307 0000 0309 6500 00

    BIC: DEUTDEBRXXX

    Bankinstitut: Deutsche Bank AG

    Version

    Technisch erstellt am 04.06.2018 (von: Henschke, Christoph)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: Henschke, Christoph)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Alle Unterlagen, die evtl. schon bestehen können hilfreich sein.

    Das können beispielsweise

    • anwaltliche Schreiben,
    • Gerichtsentscheidungen zum Unterhalt,
    • ggf. das Scheidungsurteil und
    • die Geburtsurkunde(n) des bzw. der Kinder
    • Gehaltsabrechnungen

    sein.

    Ferner sind mitzubringen:

    • Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
    • ggf. Kontoverbindungsdaten
    • Geburtsurkunde des Kindes

    Was im Einzelfall noch erforderlich ist wird im persönlichen Gespräch geklärt. Vor dem Besuch im Jugendamt wird angeraten sich vorher telefonisch anzumelden.

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    • Eltern erhalten Beratung bis zum vollendeten 18. Lebensjahres ihres Kindes.
    • Kinder erhalten Beratung im Alter von 18  bis 21.

    Rechtsbehelf

    entfällt

    Verfahrensablauf

    Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden von den Jugendämtern eigenverantwortlich angeboten. Die Sprechzeiten variieren je nach Jugendamt.

    Eine Beistandschaft wird durch einen schriftlichen Antrag eingerichtet. Dieser Antrag ist formlos und kann selbst geschrieben oder bei dem örtlichen Jugendamt verfasst werden.

    Vor einem Besuch beim Jugendamt ist in der Regel eine telefonische Kontaktaufnahme sinnvoll.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten. In der Regel wird das Jugendamt allerdings nur für zukünftige Unterhaltsansprüche eine Hilfestellung anbieten können.

    Bearbeitungsdauer

    Die Jugendämter werden sowohl im Bereich der Beratung und Unterstützung als auch bei der Führung einer Beistandschaft im Bereich des „Privatrechts“ tätig.
    Individuelle Faktoren spielen hier eine erhebliche Frage.
    Wann die ersten Schritte unternommen werden können und welchen Erfolg diese haben, hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine Garantie, dass das gewünschte Ergebnis erreicht wird, kann nicht gegeben werden.
    Aus den vorgenannten Gründen ist es nicht möglich, eine Bearbeitungsdauer abzuschätzen.

    Kosten

    Die angebotene Beratung und Unterstützung ist kostenfrei.

    Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Version

    Technisch erstellt am 06.08.2021 (von: Farclas, Jan)

    Technisch geändert am 24.11.2023 (von: Barth, Kati)

    Stichwörter

    Beistandschaft, Jugendamt, SGB VIII, Scheidung, Unterhalt, Trennung, Unterhaltsforderung, Kindesunterhalt, Getrenntlebend, Unterhaltsanspruch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)