Besondere amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament)
Eine Verfügung von Todes wegen, z.B. ein Testament, wird zu Lebzeiten beim Amtsgericht hinterlegt und dort verwahrt, damit es im Todesfall aufgefunden wird.
Beschreibung
Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihre Verfügung von Todes wegen (z.B. Ihr eigenhändiges Testament) im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. Die besondere amtliche Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament außerdem vor Fälschungen oder Verlust. Die Testamentshinterlegung wird auch im Zentralen Testamentsregister erfasst.
zuständige Stelle
Zuständig ist das jeweils gemäß § 344 FamFG zuständige Amtsgericht.
Zuständigkeit
Zuständig ist das jeweils gemäß § 344 FamFG zuständige Amtsgericht.
Ansprechpartner
Ihr zuständiges Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder
Öffnungszeiten
Keine Angabe
Internet
erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde
- Personalausweis
- Die zu hinterlegende Verfügung von Todes wegen
Formulare
Formulare notwendig: Nein
Onlineverfahren möglich: Nein
Schriftform nötig: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein. Sie können sich vertreten lassen oder den Antrag schriftlich stellen. Um weitere Nachfragen zu vermeiden, wird die persönliche Vorsprache aber empfohlen. Wenn Sie die Verfügung von Todes wegen bei einem Notar erstellt haben, wird dieser in der Regel das Erforderliche veranlassen.
Voraussetzungen
- Verlangen des Erblassers, dass seine Verfügung von Todes wegen in die besondere amtliche Verwahrung genommen wird (in aller Regel empfiehlt es sich, persönlich beim Nachlassgericht vorzusprechen; es ist aber auch ein schriftlicher Antrag oder eine Vertretung möglich).
- Wurde die Verfügung von Todes wegen bei einem Notar erstellt, wird der Notar in aller Regel das Erforderliche veranlassen.
- Anrufung des zuständigen Nachlassgerichts, § 344 FamFG.
- Nachweis der Identität durch Vorlage des Personalausweises und der Geburtsurkunde.
- Vorlage der zu hinterlegenden Verfügung von Todes wegen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Bei Ablehnung der amtlichen Verwahrung entscheidet der Rechtspfleger durch Beschluss, § 38 FamFG. Gegen die Ablehnung kann der die Verwahrung beantragende Erblasser befristet Beschwerde einlegen, §§ 58 ff., 63 FamFG, 11 RPflG.
War nach Landesrecht anstelle des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung analog § 573 ZPO einzulegen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie selbst eine Verfügung von Todes wegen hinterlegen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:
- Nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Sie zuständigen Nachlassgericht auf und vereinbaren Sie einen Termin.
- Bringen Sie zum Termin bitte neben der Verfügung von Todes wegen auch Ihre Geburtsurkunde und Ihren Personalausweis mit.
- Sie erhalten nach erfolgter Hinterlegung einen Hinterlegungsschein als Nachweis für die erfolgte Hinterlegung.
- Später erhalten Sie eine Gerichtskostenrechnung.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Normalerweise wird die Angelegenheit bei der ersten Vorsprache erledigt.
Kosten
Gebühr für die Hinterlegung: EUR 75,00
Gebühr der Bundesnotarkammer für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister: EUR 18,00
Hinweise (Besonderheiten)
In bestimmten Fällen wird die besondere amtliche Verwahrung auch von dritter Seite veranlasst, wenn Sie dies wünschen, z.B. bei der Errichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrags. Dann sorgt der Notar bzw. die Notarin dafür, dass die Urkunde in besondere amtliche Verwahrung genommen wird.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 06.07.2021
Stichwörter
Besondere amtliche Verwahrung, Verwahrung Testament, Hinterlegungsschein, Verwahrung Erbvertrag, Verwahrung (Testament), Verwahrung Verfügung von Todes wegen, Zentrales Testamentsregister