Güterrechtsregister Eintragung

    Eintragung im Güterrechtsregister nach Abschluss eines Ehevertrags

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Wenn Sie einen Ehevertrag geschlossen haben, können Sie den gewählten Güterstand im Güterrechtsregister eintragen lassen.

    Beschreibung

    Durch einen Ehevertrag können Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern. Hierzu lassen Sie sich bitte von einem Notar beraten. Der Notar muss Ihren Ehevertrag im gleichzeitigem Beisein beider Ehegatten beurkunden. Die vereinbarten Güterstände der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung können Sie im Güterrechtsregister eintragen lassen. Weiterhin können Sie die Berechtigung Ihres Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für Sie zu besorgen, beschränken oder ausschließen. Der Antrag ist von Ihnen und Ihrem Ehegatten in notariell beglaubigter Form zu stellen Die Eintragung ist erforderlich, damit andere Ihren Güterstand und die getroffenen Regelungen beachten.

    zuständige Stelle

    • örtlich zuständiges Amtsgericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

    Zuständigkeit

    Notar oder Notarin

    Ansprechpartner

    Ihr zuständiges Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder

    Öffnungszeiten

    Keine Angabe

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • notariell beurkundeter Ehevertrag
    • notariell beglaubigter Antrag beider Ehegatten
    • Heiratsurkunde

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    Sie haben einen Ehevertrag beim Notar geschlossen, weil Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern möchten. Eine Eintragung ihres gewählten Güterstandes kann erfolgen, wenn Sie

    • die Eintragung in notariell beglaubigter Form beim Güterrechtsregister beantragen und
    • den notariell beurkundeten Ehevertrag vorlegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Gegen die Ablehnung einer nicht eintragungsfähigen Tatsache im Güterrechtsregister in das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§ 382 FamFG).

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie einen Ehevertrag schließen möchten, wenden Sie sich bitte an einen Notar.

    • Durch einen Ehevertrag können Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern.
    • Der Notar muss Ihren Ehevertrag beurkunden.
    • Die vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung können Sie im Güterrechtsregister eintragen lassen.
    • Weiterhin können Sie die Berechtigung Ihres Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für Sie zu besorgen, beschränken oder ausschließen.
    • Der Antrag ist von Ihnen und Ihrem Ehegatten in notariell beglaubigter Form zu stellen
    • Die Eintragung ist erforderlich, damit andere Ihren Güterstand und die getroffenen Regelungen beachten.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Nach Eingang der Anmeldung im zuständigen Amtsgericht ist grundsätzlich mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 2 Wochen zu rechnen.

    Kosten

    • Notarkosten: Die Kosten für die Beurkundung des Ehevertrages und der Anmeldung durch einen Notar bestimmen sich jeweils nach dem gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten (§ 100 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG))
    • Gerichtsgebühren: Gebühr für die Eintragung im Güterrechtsregister: Gebühr von 100 € (Nr. 13200 KV GNotKG)
    • Kosten für die Veröffentlichung der Eintragung in der Zeitung

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 02.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Stichwörter

    Zugewinngemeinschaft, gesetzlicher Güterstand, Gütertrennung, Änderung, Gütergemeinschaft, Aufhebung, Ehevertrag

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de