Güterrechtsregister Einsicht gewähren

    Einsicht in das Güterrechtsregister

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Sie können Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen.

    Beschreibung

    Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.

    zuständige Stelle

    Amtsgericht, bei dem die Eintragung im Güterrechtsregister erfolgt ist

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Ihr zuständiges Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder

    Öffnungszeiten

    Keine Angabe

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.04.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • evtl. Nachweis, dass ein berechtigtes Interesse besteht

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    • Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (§ 13 Abs. 2 FamFG)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Ablehnung der Einsichtnahme ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§§ 58 ff FamFG).

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen bzw. eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, stellen Sie einen schriftlichen Antrag oder vereinbaren vorab telefonisch einen Termin beim Amtsgericht, in dem die Eintragung erfolgt ist..

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    • Ein Antrag wird i.d.R. innerhalb von 24 Stunden bearbeitet.
    • Telefonische Terminvereinbarungen sind jederzeit möglich.

    Kosten

    • Die Einsicht ist gebührenfrei.
    • Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von 10 € (einfache Abschrift) oder 20 € (beglaubigte Abschrift) erhoben (Nr. 17000 KV GNotKG).

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 02.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 24.09.2024

    Stichwörter

    gesetzlicher Güterstand, Änderung, Gütertrennung, Einsicht Güterrechtsregister, Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft, Ehevertrag, Abschrift der Eintragung, Einsicht in das Güterrechtsregister, Aufhebung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de