Einsicht in das Güterrechtsregister
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Sie können Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen.
Beschreibung
Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.
zuständige Stelle
Amtsgericht, bei dem die Eintragung im Güterrechtsregister erfolgt ist
Zuständigkeit
Ansprechpartner
Ihr zuständiges Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder
Öffnungszeiten
Keine Angabe
Internet
erforderliche Unterlagen
- evtl. Nachweis, dass ein berechtigtes Interesse besteht
Formulare
Keine
Voraussetzungen
- Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (§ 13 Abs. 2 FamFG)
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung der Einsichtnahme ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§§ 58 ff FamFG).
Verfahrensablauf
Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen bzw. eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, stellen Sie einen schriftlichen Antrag oder vereinbaren vorab telefonisch einen Termin beim Amtsgericht, in dem die Eintragung erfolgt ist..
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
- Ein Antrag wird i.d.R. innerhalb von 24 Stunden bearbeitet.
- Telefonische Terminvereinbarungen sind jederzeit möglich.
Kosten
- Die Einsicht ist gebührenfrei.
- Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von 10 € (einfache Abschrift) oder 20 € (beglaubigte Abschrift) erhoben (Nr. 17000 KV GNotKG).
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 02.07.2021
Stichwörter
gesetzlicher Güterstand, Änderung, Gütertrennung, Einsicht Güterrechtsregister, Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft, Ehevertrag, Abschrift der Eintragung, Einsicht in das Güterrechtsregister, Aufhebung