Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen Messung kontinuierlich
Sie betreiben eine Anlage zur biologische Behandlung von Abfällen? Dann müssen Sie die von der Anlage ausgehenden Luftschadstoffemissionen ermitteln und die Messergebnisse der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Beschreibung
Als Betreiber einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen an Luftschadstoffen sowie zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs bestimmte Luftschadstoffemissionen und Betriebsparameter durch kontinuierliche Messungen fortlaufend zu ermitteln. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.
zuständige Stelle
Zuständige Behörden sind die immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörden der Länder.
Ansprechpartner
Abteilung StALUVP 5 - Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Adresse
Hausanschrift
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Kontaktperson
Dr. René Bernitz (Abteilungsleitung)
Hausanschrift
Postanschrift
Badenstraße 18
18439 Stralsund
Telefon Festnetz: +49 385 588-68500
Ulrike Pietz (Dezernatsleitung)
Hausanschrift
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 385 588-68501
E-Mail: u.pietz@staluvp.mv-regierung.de
erforderliche Unterlagen
- Messbericht über kontinuierliche Messungen;
- zusätzlich Vorlage der Berichte über Funktionsprüfungen und Kalibrierungen
Formulare
Bezüglich der Inhalte des Messberichtes über kontinuierliche Messungen wird auf das Rundschreiben des BMU "Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen" und die darin enthaltenen Anforderungen an Auswertesysteme verwiesen.
Die Berichte über Funktionsprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen für kontinuierliche Messungen müssen inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie VDI 3950 Blatt 2 entsprechen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Verfahrensablauf
Die behördlichen Vorgaben für die Durchführung der kontinuierlichen Messungen sowie zur Vorlage des Messberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen. Zukünftig soll die Vorlage des Messberichtes über das Online-Portal "EMBE-Online" erfolgen.
Fristen
Der Messbericht über kontinuierliche Messungen ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 01.07.2021
Stichwörter
Emissionsmessbericht, Abfälle, 30. BImSchV, biologische Behandlung, Emissionen, Emissionsmessung, Luftschadstoffe