Stationäre und ambulante Hospizleistungen für Krankenversicherte Finanzierung

    Sterbebegleitung durch ambulante Hospizdienste und Versorgung in stationären Hospizen für gesetzlich Versicherte

    Sterbende oder ihre Angehörigen, die Unterstützung benötigen, können sich an einen ambulanten Hospizdienst wenden. Reichen die ambulante Versorgung und Begleitung nicht aus, ist die Versorgung in einem stationären Hospiz möglich.  

    Beschreibung

    Sterbende oder ihre Angehörigen, die Unterstützung benötigen, können sich an einen ambulanten Hospizdienst wenden.

    In der ambulanten Hospizarbeit begleiten ehrenamtliche Mitarbeiter der Hospizdienste schwer kranke und sterbende Menschen und deren Angehörige. Sie kommen je nach Bedarf regelmäßig für einige Stunden zu Ihnen ins Haus - auch als Ergänzung eines ambulanten Pflegedienstes. Die Mitarbeiter der Hospizdienste begleiten Sie auch in Alten-und Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe und im Krankenhaus. Ambulante Hospizdienste finanzieren sich über Zuschüsse der Krankenkassen und Spenden. Die Begleitung der Betroffenen und ihrer Angehörigen erfolgt kostenfrei.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine stationäre oder teilstationäre Leistung in Hospizen in Anspruch nehmen. Diese umfasst eine palliativmedizinische und -pflegerische Versorgung. Für Ihre Angehörigen stehen in der Regel Gästezimmer zur Verfügung.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse. 

    Ansprechpartner

    Ihre zuständige Krankenkasse, siehe GKV-Spitzenverband

    Adresse

    Hausanschrift

    Reinhardtstraße 28

    10117 Berlin

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 17.03.2021 (von: Barth, Kati)

    Technisch geändert am 17.09.2024 (von: Barth, Kati)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Stationäre Hospizleistung:

    • Ärztliche Verordnung

    Voraussetzungen

    Ambulante Hospizleistungen

    • Sterbende, die nicht im Krankenhaus in einer stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz betreut werden,
    • oder ihre Angehörigen,

    die Unterstützung benötigen, können sie sich an einen ambulanten Hospizdienst wenden.

    Stationäre Hospizleistungen

    • Menschen, die an einer unheilbaren, in absehbarer Zeit zum Tode führenden Krankheit leiden,
    • die Heilung ist ausgeschlossen und eine palliativmedizinische und -pflegerische Versorgung notwendig oder von den Patienten erwünscht.
    • es ist keine Krankenhausbehandlung erforderlich und
    • eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie reicht nicht aus.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bei einer ablehnenden Entscheidung Ihrer Krankenkasse können Sie dagegen Widerspruch erheben.

    Kosten

    Die Kosten der Versorgung in Hospizen werden zu 95 Prozent von der jeweiligen Kranken- und Pflegekasse übernommen. 5 Prozent der Kosten werden über Spenden erbracht. Ein Eigenanteil fällt nicht an.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V am 01.07.2021

    Version

    Technisch erstellt am 01.07.2021 (von: Schönfeldt, Kati)

    Technisch geändert am 08.02.2023 (von: system)

    Stichwörter

    palliativ, Hospiz, Zuschuss, stationär, Hospizdienst, ambulant, ambulante Hospizdienste, Ehrenamt, Krankenkassenleistung, Sterbebegleitung, Förderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)