Gewerbeabfall: Bekanntgabe als anerkannte Stelle für Fremdkontrollen beantragen
Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.
Beschreibung
Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.
Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.
Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.
Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.
Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrollen sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.
Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Die Fremdkontrolle dient der Überprüfung der Eigenkontrolle des Anlagenbetreibers und der von ihm erhobenen Daten und Fakten (Vier-Augen-Prinzip). Voraussetzung für die Tätigkeit als Fremdkontrolleur ist seine Anerkennung und Bekanntgabe. Dann können Fremdkontrollen in Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) durchgeführt werden.
Zur Anerkennung - die die Bekanntgabe nach sich zieht - müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Zuständige Behörde in Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie. Die Bekanntgabe erfolgt für das gesamte Bundesgebiet im Amtsblatt des Bundeslandes, in dem Sie den Antrag auf Bekanntgabe stellen.
Die Bekanntgabe erfolgt, wenn Sie über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügen.
Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen im gesamten Bundesgebiet durchführen.
Im Ausland ausgestellte Nachweise werden anerkannt, soweit sie nach § 11 Abs. 5 GewAbfV gleichwertig sind.
zuständige Stelle
Für die Bekanntgabe von Fremdkontrolleuren nach Gewerbeabfallverordnung ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) zuständig.
Ansprechpartner
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1 Gebühren: k.A. - Parkplatz: auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20 Gebühren: k.A. - Behindertenparkplatz: zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1 Gebühren: k.A. - Parkplatz: auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20 Gebühren: k.A. - Parkplatz: auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20 Gebühren: k.A. - Behindertenparkplatz: zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1 Gebühren: k.A.
Haltestellen
- Haltestelle: Goldberger Straße
Linie:- Bus: 202, 205
- Haltestelle: Goldberger Straße
Linie:- Bus: 202, 205
- Haltestelle: Goldberger Straße
Linie:- Bus: 202, 205
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Di. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Mi. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Do. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Fr. 09:00 - 11:30 Uhr
Internet
Stichwörter
LUNG
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder
- Reisepass mit Meldebestätigung
- schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
- Freistellungserklärung von jeder Haftung der Tätigkeit des Fremdkontrolleurs gegenüber dem Land, in dem er tätig ist
- Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden.
Formulare
Es reicht ein formloser Antrag.
Voraussetzungen
Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.
Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrolle sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das Verwaltungsverfahren setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:
1. schriftliche Beantragung - Prüfung des Antrages durch zuständige Behörde (eventuell Nachforderung von Unterlagen)
2. Bescheidung
3. Bekanntgabe des Sachverständigen
Fristen
innerhalb von 3 Monaten
Kosten
Es fallen Kosten zwischen 500,00 und 1.800,00 EUR an.
Gebühr ab 500.00 EUR bis 1800.00 EUR
Gebühr ab 500.00 EUR bis 1800.00 EUR
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 25.06.2021