Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall Bekanntgabe

    Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall Bekanntgabe

    Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

    Die Fremdkontrolle dient der Überprüfung der Eigenkontrolle des Anlagenbetreibers und der von ihm erhobenen Daten und Fakten (Vier-Augen-Prinzip).

    Beschreibung

    Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

    Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.

    Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.

    Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.

    Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrollen sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

    Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

    Die Fremdkontrolle dient der Überprüfung der Eigenkontrolle des Anlagenbetreibers und der von ihm erhobenen Daten und Fakten (Vier-Augen-Prinzip). Voraussetzung für die Tätigkeit als Fremdkontrolleur ist seine Anerkennung und Bekanntgabe. Dann können Fremdkontrollen in Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) durchgeführt werden.
    Zur Anerkennung - die die Bekanntgabe nach sich zieht - müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Zuständige Behörde in Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie. Die Bekanntgabe erfolgt für das gesamte Bundesgebiet im Amtsblatt des Bundeslandes, in dem Sie den Antrag auf Bekanntgabe stellen.
    Die Bekanntgabe gemäß § 11 Abs. 4 GewAbfV erfolgt, wenn Sie über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügen.
    Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen gemäß § 11 Abs. 1 GewAbfV im gesamten Bundesgebiet durchführen.
    Im Ausland ausgestellte Nachweise werden anerkannt, soweit sie nach § 11 Abs. 5 GewAbfV gleichwertig sind.
     

    zuständige Stelle

    Für die Bekanntgabe von Fremdkontrolleuren nach Gewerbeabfallverordnung ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) zuständig.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie

    Adresse

    Hausanschrift

    Goldberger Straße 12b

    18273 Güstrow

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Di. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Mi. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Do. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Fr. 09:00 - 11:30 Uhr

    Internet

    Stichwörter

    LUNG

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder
    • Reisepass mit Meldebestätigung
    • Schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
    • Freistellungserklärung von jeder Haftung der Tätigkeit des Fremdkontrolleurs gegenüber dem Land, in dem er tätig ist
    • Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden.

    Formulare

    Es reicht ein formloser Antrag.

    Voraussetzungen

    Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.

    Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrolle sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Verwaltungsverfahren setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:
    1. Schriftl. Beantragung - Prüfung des Antrages durch zuständige Behörde (evtl. Nachforderung von Unterlagen)
    2. Bescheidung
    3. Bekanntgabe des Sachverständigen
     

    Fristen

    innerhalb von 3 Monaten

    Kosten

    Es fallen Kosten zwischen 500,00 Euro und 1.800 Euro an.

    Gemäß Abfall-Kostenverordnung M-V

    Gebühr ab 500.00 EUR bis 1800.00 EUR

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 25.06.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de