Überwachungsbedürftige Anlagen: Verkürzung der Prüffrist beantragen
Zugelassene Überwachungsstellen können eine verkürzte Prüffrist für überwachungsbedürftige Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung fordern, die dann von der zuständigen Stelle angeordnet wird.
Beschreibung
Nach einer wiederkehrenden Prüfung oder einer sicherheitstechnischen Beurteilung von überwachungsbedürftigen Anlagen ist es möglich eine verkürzte Prüffrist anzuordnen.
zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern
Ansprechpartner
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 501 - Rostock
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 385 588-59952
Internet
Voraussetzungen
Voraussetzung ist die geforderte Fristverkürzung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).
Rechtsgrundlage(n)
- § 19 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung
- § 19 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Arbeits- und Verbraucherschutzkostenverordnung - ArbVerbrSchKostVO M-V
Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Verkürzung der Prüffrist einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Genehmigung
Verfahrensablauf
- Online: Meldung des Erfordernisses einer verkürzten Prüffrist durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
- Nicht Online: Folgehandlung der Behörde
- Anhörung und Anordnung der verkürzen Prüffrist nach Meldung durch die ZÜS.
Kosten
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 02.07.2021