Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchung Durchführung bei Jugendlichen

    Jugendgesundheitsuntersuchung

    Sie können für Ihre Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich untersucht. Mögliche Probleme oder Auffälligkeiten können frühzeitig erkannt und behandelt werden.

    Beschreibung

    Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Früherkennungsuntersuchungen für versicherte Kinder und Jugendliche, die auch als U-Untersuchungen und J-Untersuchungen bekannt sind. Die Untersuchungen können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sie dienen der der Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung gefährden. Dazu gehören bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auch Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten z.B. die Bestimmung des Kariesrisikos und die Beratung über Ernährung und Mundhygiene.

    Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen regelt der der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9) der Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1).

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.

    Zuständigkeit

    Zuständige Krankenkasse

    Ansprechpartner

    Amt Güstrow-Land

    Adresse

    Hausanschrift

    Haselstraße 4

    18273 Güstrow

    Behindertenparkplatz:
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz:
    Gebühren: nein

    Bushaltesteller "Am Eicheneck"

    Bus: 200, 201, 202, 204, 205, 206, 210, 215, 216, 250, 252, 260, 290

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag:        09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstag:      09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Mittwoch:      geschlossen Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag:        09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03843 6933-0

    Fax: 03843 6933-32

    E-Mail: info@amt-guestrow-land.de

    Bankverbindung

    Amt Güstrow-land

    Empfänger: Amt Güstrow-land

    IBAN: DE06 1203 0000 1020 6123 94

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: Deutsche Kreditbank AG

    Amt Güstrow-Land

    Empfänger: Amt Güstrow-Land

    IBAN: DE41 1305 0000 0620 0012 08

    BIC: NOLADE21ROS

    Bankinstitut: Ostseesparkasse Rostock

    Amt Güstrow-Land

    Empfänger: Amt Güstrow-Land

    IBAN: DE95 1406 1308 0000 7698 00

    BIC: GENODEF1GUE

    Bankinstitut: Raiffeisenbank Güstrow

    Version

    Technisch erstellt am 18.12.2014 (von: Arndt, Olaf)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: Ziemann, Marcel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Für die Untersuchungen benötigen Sie die elektronische Gesundkeitskarte Ihres Kindes und das Kinder-Untersuchungsheft („Gelbes Heft“), das Sie direkt nach der Geburt erhalten.

    Formulare

    Für den Nachweis der bestehenden Versicherung ist eine gültige elektronische Gesundheitskarte erforderlich.

    Voraussetzungen

    Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten: 

    • U1 Unmittelbar nach der Geburt
    • U2 3.-10. Lebenstag
    • U3 4.-5. Lebenswoche
    • U4 3.-4. Lebensmonat
    • U5 6.-7. Lebensmonat
    • U6 10.-12. Lebensmonat
    • U7 21.-24. Lebensmonat
    • U7a 34.-36. Lebensmonat
    • U8 46.-48. Lebensmonat
    • U9 60.-64. Lebensmonat
    • J1 13. -14. Lebensjahr

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung einer Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann beim zuständigen Sozialgericht geklagt werden.

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

    Kosten

    Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen an.

    Weitere Informationen

    Weiterführende Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 14.06.2021

    Version

    Technisch erstellt am 14.06.2021 (von: Schönfeldt, Kati)

    Technisch geändert am 08.02.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Kinder, J1, Kassenleistung, Kinder-Richtlinie, Gesundheit, Krankenkassenleistung, U-Untersuchung, Jugendliche, U1 bis U9, Gesundheitsuntersuchung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)