Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "grünen" Abfallliste

    Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "grünen" Abfallliste

    Sie möchten als Unternehmen Abfälle über die staatlichen Grenzen hinweg transportieren? Dann gelten für Sie die Regelungen der der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen.

    Die Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten unterliegt besonderen abfallrechtlichen Anforderungen. 

    Beschreibung

    Alle Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung, die über Staatsgrenzen verbracht werden sollen, müssen grundsätzlich notifiziert werden. Einzige Ausnahme bilden Abfälle zur Verwertung, die in den Anhängen III, IIIA und IIIB sowie V Teil 1 Liste B der VVA gelistet sind und innerhalb der EU verbracht werden sollen. Diese Ausnahme gilt auch für den Import und teilweise für den Export von Abfällen aus oder in EFTA-Staaten (Island, Schweiz, Norwegen und Liechtenstein), für Staaten, die das Basler Übereinkommen ratifiziert haben, sowie für die meisten  Vertragsstaaten des OECD-Ratsbeschlusses C(2001)107. Für diese Abfälle gelten lediglich die sogenannten "Allgemeinen Informationspflichten".

    Für die nachfolgend aufgeführten Abfallarten muss das Notifizierungsverfahren bei bestimmten Verbringungen nicht durchgeführt werden, sondern es gelten die "Allgemeinen Informationspflichten" gemäß Artikel 18 der VVA. Dabei ist beim Abfalltransport das ausgefüllte Formular gemäß Anhang VII der VVA mitzuführen. Weiterhin ist zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst und dem Empfänger ein Vertrag abzuschließen, welcher bereits zu Beginn der Verbringung wirksam sein muss und der inhaltlich die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 2 VVA erfüllen muss. Falls die Verbringung scheitert oder illegal ist, muss der Veranlasser der Verbringung die Abfälle auf eigene Kosten zurücknehmen oder anderweitig verwerten. Dazu verpflichtet er sich in dem Vertrag. Er sagt darin auch zu, sofern erforderlich, die Abfälle zwischenzulagern (vgl. auch Artikel 18   Absatz 2 VVA). Es wird empfohlen, den Vertrag beim Transport ebenfalls mitzuführen.

    Die Anforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) und im Abfallverbringungsgesetz festgeschrieben. Hier sind die Voraussetzungen und Bedingungen für derartige grenzüberschreitende Abfallverbringen festgelegt, z.B. wann und für welche Abfälle im Zusammenhang mit derartigen Verbringung eine Zustimmung durch die zuständige Behörde notwendig ist. 


    Für die Verbringung von Abfällen der grünen Liste innerhalb der Mitgliedstaaten ist eine Zustimmung der zuständigen Behörde nicht notwendig. Es ist lediglich ein Anhang-VII-Dokument und Vertrag während des Transportes mitzuführen.
     

    zuständige Stelle

    Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG)

    Zuständigkeit

    Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG)

    Ansprechpartner

    Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie

    Adresse

    Hausanschrift

    Goldberger Straße 12b

    18273 Güstrow

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Di. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Mi. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Do. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Fr. 09:00 - 11:30 Uhr

    Internet

    Stichwörter

    LUNG

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)

    Das mitzuführende Begleitformular ist in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) zu finden. Weitere Hinweise zur Handhabung und zum Ausfüllen des Formulars sind im LAGA-Merkblatt M 25 zu finden.

    Formulare

    • Formularbezeichnung: Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Die zu verwendenden Begleitformulare sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) unter folgendem Link zu finden:

    Voraussetzungen

    Der Abfall ist in Anhang III der EU VO 1013/2006 gelistet,

    • der Abfall wird Verwertet,
    • es gibt kein Verbot gemäß? Kapitel 6 der EU VO 1013/2006,
    • ordnungsgemäß ausgeführtes Formular und Vertrag nach Artikel 18   der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
    • Vertrag über die Verwertung des Abfalls zwischen Ihnen als Veranlasser der Verbringung und dem Empfänger nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) als zuständige Behörde stellt auf der Homepage unter dem nachfolgenden Link weiterführende Informationen zur Verfügung.

    Weitere Erläuterungen sind im LAGA-Merkblatt M 25 unter folgendem Link zu finden:

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 31.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 26.09.2023

    Stichwörter

    Müll, Abfalltransport, Entsorgung, Grenzüberschreitend, Mülltransport, grüner Abfall, Abfall, Abfallverbringung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de