Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung für den gewerblichen Bereich beantragen
Beschreibung
Sie wollen an einem Fachkundelehrgang für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen?
Dann benötigen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengstoffverordnung (1.SprengV).
Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für den gewerblichen Bereich vorgesehen.
Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG bzw. zur Aufnahme einer Tätigkeit als verantwortliche Person.
Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge.
zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern
Ansprechpartner
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 501 - Rostock
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 385 588-59952
Internet
erforderliche Unterlagen
- Kopie Personalausweis oder Reisepass
Formulare
Voraussetzungen
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- die erforderliche sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nach Antragstellung wird die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Antragstellers geprüft. Werden die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, wird dem Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.
Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang oder der Aufnahme der Tätigkeit als verantwortliche Person zu stellen.
Bearbeitungsdauer
bis zu 8 Wochen
Kosten
Verwaltungsgebühr ab 40.0 EUR bis 150.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann versagt werden, wenn die/der Antragsteller/in nicht Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Grundgesetz ist, oder ihren/seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat (§ 38 der 1. SprengV). Eine Ausnahmeregelung besteht für Ausländer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) sind.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 08.07.2021