Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen Messung einzeln

    Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen Messung einzeln

    Messberichte über Luftschadstoffemissionen müssen Sie der zuständigen Behörde zur Prüfung vorlegen.

    Beschreibung

    Als Betreiber einer Anlage zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen an Luftschadstoffen in regelmäßigen Abständen die Emissionen bestimmter Luftschadstoffe durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) von einem anerkannten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist  ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.

    zuständige Stelle

    Zuständige Behörden sind die immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörden der Länder.

    Ansprechpartner

    Amt Usedom-Süd

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 7

    17406 Usedom

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 038372 750-0

    Fax: 038372 75075

    Telefon Festnetz: 038375 2640(Bürgeramt)

    Fax: 038375 26444(Bürgeramt)

    E-Mail: info@amtusedom-sued.de

    Kontaktperson

    • Herr René König (Amtsvorsteher; Bürgermeister)
      Postanschrift

      Maria-Seidel-Straße 3

      17459 Koserow

      Telefon Festnetz: 038375 2640(Amt Usedom-Süd, Bürgeramt Koserow)

      Telefon Festnetz: 038375 26420(Büro Bürbermeister)

      Telefon Festnetz: 038372 7500(Amt Usedom-Süd, Stadt-Usedom)

      Fax: 038375 26444

    • Herr Rene Bergmann (Leitender Verwaltungsbeamter)

      Telefon Festnetz: 038372 750-10

      E-Mail: info@amtusedom.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Emissionsmessbericht

    Formulare

    Ein eigenständiges Formular für Emissionsmessberichte gibt es nicht.

    Der Emissionsmessbericht für diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) muss inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 entsprechen (Anhang A: Musterbericht für Emissionsmessungen).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

    Verfahrensablauf

    Die behördlichen Vorgaben zur Durchführung der Emissionsmessungen sowie zur Vorlage des Emissionsmessberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der 17. BImSchV.

    Zukünftig soll die Vorlage der Emissionsmessberichte über das Online-Portal "EMBE-Online" erfolgen.

    Fristen

    Einzelmessungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. Der Messbericht ist der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach der Messung vorzulegen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 28.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Stichwörter

    Abfallmitverbrennung, 17. BImSchV, Emissionsmessung, Emissionsmessbericht, Abfallverbrennung, Luftschadstoffe, Emissionen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de