Störfälle aufgrund Errichtung oder Änderungen von Betriebsbereichen Anzeige

    Störfälle aufgrund Errichtung oder Änderungen von Betriebsbereichen anzeigen

    Vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs oder wenn Ihr Betriebsbereich störfallrelevant geändert werden soll, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorher anzeigen.

    Beschreibung

    Als Betreiber eines Betriebsbereichs nach der Störfall-Verordnung sind Sie verpflichtet, mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung des Betriebsbereichs oder vor einer störfallrelevanten Änderung die in § 7 der Störfall-Verordnung aufgeführten Angaben bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Einer gesonderten Anzeige bedarf es nicht, soweit Sie die Angaben der zuständigen Behörde im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt haben.

    zuständige Stelle

    Zuständige Behörden sind die immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörden der Länder.

    Ansprechpartner

    Abteilung StALUVP 5 - Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Badenstraße 18

    18439 Stralsund

    Hausanschrift

    Kastanienallee 13

    17373 Ueckermünde

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Die Anzeige muss nachfolgende Angaben aufweisen:

    1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs,
    2. eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers,
    3. Name und Funktion der für den Betriebsbereich verantwortlichen Person, falls von der unter Nummer 1 genannten Person abweichend,
    4. ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen,
    5. Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,
    6. Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen des Betriebsbereichs,
    7. Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können, einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu
      • benachbarten Betriebsbereichen
      • anderen Betriebsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und
      • Bereichen und Entwicklungen, von denen ein Störfall ausgehen könnte oder bei denen sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen kann oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten verschlimmern könne

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.

    Fristen

    Die Anzeige ist mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung des Betriebsbereichs oder vor einer störfallrelevanten Änderung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 28.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 13.07.2023

    Stichwörter

    Störfall-Verordnung, Betriebsbereich, 12. BImSchV

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English