Fahrerkarte Erneuerung
Für bestimmte Kraftfahrzeuge, die ab 01.05.2006 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, ist die Verwendung eines digitalen Kontrollgeräts vorgeschrieben.
Beschreibung
Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Fahrerkarten. Die Fahrer müssen die Fahrerkarten angemessen schützen und dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Fahrerkarten verwenden. Die Fahrerkarte ersetzt die bisherige Tachoscheibe und speichert mindestens 28 Tage die Lenk- und Ruhezeiten. Danach werden die ältesten Daten überschrieben. Jeder Fahrer darf nur über eine gültige Fahrerkarte verfügen. Dies wird überprüft (national: Zentrales Kontrollgerätkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt geführt, international: TACHOnet (Empfehlung 2010/19/EU)). Die auf der Fahrerkarte gespeicherten Informationen zu Lenk- und Ruhezeiten sollen einerseits den Fahrer als Arbeitnehmer und andererseits alle Verkehrsteilnehmer vor Unfällen schützen.
Bei der zuständigen Behörde oder Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, ist spätestens fünfzehn Arbeitstage vor Ablauf der Gültigkeit seiner Fahrerkarte ein entsprechender Antrag zu stellen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern sind für die Beantragung einer neuen Fahrerkarte die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als Fahrerlaubnisbehörden zuständig.
Für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen auf Erteilen einer Unternehmer- oder Werkstattkarte ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Bereich Arbeitsschutz und technische Sicherheit – Gewerbeaufsichtsamt - zuständig.
Ansprechpartner
32.2.2 Führerscheinstelle
Aktuelles
  Formulare und weitere Hinweise Amtliche Beglaubigung von Unterschriften Beglaubigung ausländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung in Deutschland Beglaubigung von Urkunden, Schriftstücken und Zeugnissen Allgemeine Informationen zur Umstellung von Fahrerlaubnissen (Umtausch eines alten Führerscheins in einen neuen EU-Kartenführerschein) Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung Datenschutzinformation Führerscheinstelle
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Markt 15 - 19
Anzahl: 4
Gebühren: nein
Behindertenparkplatz: Markt 15, Zufahrt über Domstraße 39
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: Parkplatz Salinenstraße, Ladebower Chaussee 11
Anzahl: 250
Gebühren: ja
Parkplatz: Parkscheinautomat, Fischstraße 17
Anzahl: 22
Gebühren: ja
Parkplatz: Tiefgarage am Markt, Rakower Straße 1
Anzahl: 273
Gebühren: ja
Stadtbus
Bus: Linie 2, Haltestelle Knopfstraße
Bus: Linie 3, Haltestelle Rathaus
Bus: Linie 3, Haltestelle Knopfstraße
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 3153
17461 Greifswald
Öffnungszeiten
Sprechzeiten mit Termin: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr) Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Sprechzeiten ohne Termin: Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3834 8536-4114
Telefon Festnetz: +49 3834 8536-4120(Für telefonische Terminvereinbarungen)
Fax: +49 3834 8536-4119
E-Mail: verkehrsabteilung@greifswald.de
erforderliche Unterlagen
- ein gültiger Kartenführerschein oder Nachweis über eine gültige Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten sind (eventuell beglaubigte Übersetzung),
- seine Fahrerkarte, deren Gültigkeitsdauer noch nicht zur Gänze abgelaufen ist,
- ggf. ein internationaler Führerschein,
- ein Nachweis über den Wohnsitz im Inland und Anschrift, wie Personalausweis oder Reisepass in Verbindung mit einer Meldebestätigung,
- falls kein Wohnsitz in Deutschland begründet wurde, ggf. eine Arbeitsgenehmigung-EU, ein Visum, die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis,
- ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung in einer Frontalaufnahme zeigt,
- bei Namensänderung zusätzlich Nachweise über Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt
In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann einem Fahrer ohne gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Staat, der Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ist, eine befristete und nicht erneuerbare Fahrerkarte ausgestellt werden, die für einen Zeitraum von höchstens 185 Tagen gültig ist, sofern dieser Fahrer sich in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis mit einem in Deutschland niedergelassenen Unternehmen befindet.
Formulare
Antragsformulare für Fahrerkarten werden in der Fahrerlaubnisbehörde ausgedruckt und dort unterschrieben.
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss einen Hauptwohnsitz in Deutschland haben beziehungsweise ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland nachweisen.
Die Fahrerkarte können nur Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis in Form des EU-Kartenführerscheins erhalten. Sollte noch kein EU-Kartenführerschein vorliegen, muss dieser bei Antragstellung der Fahrerkarte gleichzeitig mit beantragt werden. Es muss wenigstens eine der folgenden Fahrerlaubnisklassen nachgewiesen werden: B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Zur Antragstellung der Fahrerkarte ist eine persönliche Vorsprache bei der Behörde erforderlich, da auch eine Unterschrift zu leisten ist. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben, die Schreibweise der persönlichen Daten und des Inhalts.
Dem Antrag sind die jeweils erforderlichen Unterlagen und die Fahrerkarte beizufügen. Vor Ablauf ihrer Gültigkeit stellt die zuständige Behörde dem Antragsteller eine neue Karte aus.
Bis zum Erhalt seiner neuen Fahrerkarte muss der Fahrer zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug ausdrucken und in den Ausdruck die Angaben eintragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der bisherigen Fahrerkarte oder des Führerscheins), und seine Unterschrift anbringen, sowie seine Lenkzeiten, die Zeiten für andere Arbeiten und seine Bereitschaftszeit eintragen, und am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Zeiten ausdrucken, die vom Fahrtenschreiber nicht erfassten Zeiten vermerken, in denen er seit dem Erstellen des Ausdrucks bei Fahrtantritt andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine Ruhepause eingelegt hat, und auf diesem Dokument die Angaben eintragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der bisherigen Fahrerkarte oder des Führerscheins), und seine Unterschrift anbringen.
Der Fahrer kann seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen, bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs zu seinem Standort erforderlich ist, sofern der Fahrer nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen.
Fristen
Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig. Bei Verlust oder Diebstahl ist binnen sieben Kalendertagen die Ersetzung der Karte beantragen. Nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags veranlassen die Fahrerlaubnisbehörden die Ausstellung einer Ersatzkarte.
Die Fahrerkarte kann frühestens einen Monat vor Ablauf, jedoch spätestens 5 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit, neu beantragt werden.
Bearbeitungsdauer
Nach Eingang des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde wird binnen acht Arbeitstagen die Ausstellung einer neuen Fahrerkarte veranlasst.
Kosten
Für Amtshandlungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Fahrerkarten werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren richten sich nach der Fahrpersonalgesetz-Zuständigkeits- und -Kostenlandesverordnung. Darin sind Kosten durch Auslagen oder Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht enthalten. Die Höhe der Gebühren und Auslagen können bei der antragsbearbeitenden Behörde oder Stelle erfragt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Fahrerkarte wird per Post an eine ladungsfähige Anschrift zugestellt.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 20.05.2021