Fahrerkarte Ersatz wegen Verlust
Für bestimmte Kraftfahrzeuge, die ab 01.05.2006 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, ist die Verwendung eines digitalen Kontrollgeräts vorgeschrieben.
Beschreibung
Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Fahrerkarten. Die Fahrer müssen die Fahrerkarten angemessen schützen und dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Fahrerkarten verwenden. Das digitale Kontrollgerät zeichnet die Lenk- und Ruhezeiten auf, erschwert Manipulationen, die zu Lasten der allgemeinen Verkehrssicherheit gehen und erleichtert Kontrollen.
Die Fahrerkarte ersetzt die bisherige Tachoscheibe und speichert mindestens 28 Tage die Lenk- und Ruhezeiten. Danach werden die ältesten Daten überschrieben. Jeder Fahrer darf nur über eine gültige Fahrerkarte verfügen. Dies wird überprüft (national: Zentrales Kontrollgerätkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt geführt, international: TACHOnet (Empfehlung 2010/19/EU)). Die auf der Fahrerkarte gespeicherten Informationen zu Lenk- und Ruhezeiten sollen einerseits den Fahrer als Arbeitnehmer und andererseits alle Verkehrsteilnehmer vor Unfällen schützen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern sind für die Beantragung einer neuen Fahrerkarte die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als Fahrerlaubnisbehörden zuständig. Für Diebstahlsanzeigen kann man sich in Mecklenburg-Vorpommern an jedes Polizeipräsidium wenden, da diese alle polizeilichen Aufgaben wahrnehmen.
Für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen auf Erteilen einer Unternehmer- oder Werkstattkarte ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Bereich Arbeitsschutz und technische Sicherheit - Gewerbeaufsichtsamt - zuständig.
Ansprechpartner
Amt Mecklenburgische Schweiz
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: geschlossen Dienstag: 08.30 bis 12.00 Uhr 14.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 08.30 bis 12.00 Uhr 14.00 bis 16.00 Uhr Freitag: 08.30 bis 12.00 Uhr außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 03996 12800
Telefon Festnetz: 039977 3510(-Verwaltungsstelle Jördenstorf-)
Fax: 039977 35155(-Verwaltungsstelle Jördenstorf-)
Fax: 03996 128025
E-Mail: info@amt-ms.de
Kontaktperson
Herr Rainer Mucke (Amtsvorsteher)
Herr OAR Jens Behn (Leitender Verwaltungsbeamter)
Telefon Festnetz: 039977 35151
Telefon Festnetz: 03996 128011
Fax: 039977 35155
E-Mail: jens.behn@amt-ms.de
Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB) (Fachperson für Datenschutz)
Hausanschrift
Eckdrift 103
19061 Schwerin
Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern (eGo-MV)
Fax: +49 385 773347-28
Telefon Festnetz: +49 385 773347-51
E-Mail: datenschutz@ego-mv.de
Internet
Bankverbindung
Amt Mecklenburgische Schweiz
Empfänger: Amt Mecklenburgische Schweiz
IBAN: DE79 1305 0000 0770 0011 30
BIC: NOLADE21ROS
Bankinstitut: Ostseesparkasse Rostock
Amt Mecklenburgische Schweiz
Empfänger: Amt Mecklenburgische Schweiz
IBAN: DE15 1506 1698 0000 2288 50
BIC: GENODEF1MAL
Bankinstitut: Raiffeisenbank Malchin
erforderliche Unterlagen
- Ein gültiger EU-Kartenführerschein oder Nachweis über eine gültige Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten sind (eventuell beglaubigte Übersetzung),
- ggf. ein internationaler Führerschein,
- einen Nachweis über den Wohnsitz im Inland und Anschrift, wie Personalausweis oder Reisepass in Verbindung mit einer Meldebestätigung,
- falls kein Wohnsitz in Deutschland begründet wurde, ggf. eine Arbeitsgenehmigung-EU, ein Visum, die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis,
- Nachweise über Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie
- ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung in einer Frontalaufnahme zeigt
In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann einem Fahrer ohne gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Staat, der Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ist, eine befristete und nicht erneuerbare Fahrerkarte ausgestellt werden, die für einen Zeitraum von höchstens 185 Tagen gültig ist, sofern dieser Fahrer sich in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis mit einem in Deutschland niedergelassenen Unternehmen befindet.
Formulare
Formulare werden in der Fahrerlaubnisbehörde ausgedruckt und dort unterschrieben.
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss einen Hauptwohnsitz in Deutschland haben beziehungsweise ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland nachweisen.
Die Fahrerkarte können nur Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis in Form des EU-Kartenführerscheins erhalten. Sollte noch kein EU-Kartenführerschein vorliegen, muss dieser bei Antragstellung der Fahrerkarte gleichzeitig mit beantragt werden. Es muss wenigstens eine der folgenden Fahrerlaubnisklassen nachgewiesen werden: B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Bei der nach dem Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde kann eine neue Fahrerkarte wegen Verlust einer vorhandenen Karte beantragt werden.
Zur Antragstellung der Fahrerkarte ist eine persönliche Vorsprache erforderlich, da auch eine Unterschrift zu leisten ist. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben, die Schreibweise der persönlichen Daten und des Inhalts.
Dem Antrag sind die jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Inhaber der Fahrerkarte hat auf Verlangen der Behörde oder Stelle, welche die Ersatzkarte ausstellt, eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass und aus welchen Gründen er die ihm erteilte Fahrerkarte nicht zurückgeben kann. Mit Ausstellung der Ersatzkarte verliert die ersetzte Karte ihre Gültigkeit. Eine wiederaufgefundene Karte ist der ausstellenden Behörde oder Stelle zurückzugeben. Beträgt die Restlaufzeit der zu ersetzenden Karte weniger als sechs Monate, ist die Karte zu erneuern. Vor der Ausstellung einer (neuen) Fahrerkarte erfolgen durch die zuständige Behörde oder Stelle Anfragen bei dem zentralen Fahrerlaubnisregister, dem zentralen Fahrerkartenregister und den Fahrerkartenregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ob das vorgelegte Führerscheindokument gültig ist und ob dem Antragsteller bereits anderweitig eine Fahrerkarte ausgestellt wurde. Die Ersatz-Fahrerkarte wird per Post zugestellt. Wird eine Fahrerkarte ersetzt, entspricht die Gültigkeitsdauer der Gültigkeitsdauer der ersetzten Karte.
Bei Verlust einer Fahrerkarte unterrichtet der Karteninhaber unverzüglich die Behörde oder Stelle, welche die gestohlene Karte erteilt hat. Die die Ersatzkarte ausstellende Behörde oder Stelle meldet den Verlust dem Fahrerkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt. Der Fahrer kann seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen, bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs zu seinem Standort erforderlich ist, sofern der Fahrer nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen.
Fristen
Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig. Bei Verlust oder Diebstahl ist binnen sieben Kalendertagen die Ersetzung der Karte beantragen. Nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags bei ihnen veranlassen die Fahrerlaubnisbehörden die Ausstellung einer Ersatzkarte.
Die Fahrerkarte kann frühestens einen Monat vor Ablauf, jedoch spätestens 5 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit, neu beantragt werden.
Bearbeitungsdauer
Nach Eingang des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde wird binnen acht Arbeitstagen die Ausstellung einer Ersatzkarte veranlasst.
Kosten
Für Amtshandlungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Fahrerkarten werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren richten sich nach der Fahrpersonalgesetz-Zuständigkeits- und -Kostenlandesverordnung. Darin sind Kosten durch Auslagen oder Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht enthalten. Die Höhe der Gebühren und Auslagen können bei der antragsbearbeitenden Behörde oder Stelle erfragt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Nur bei Vorlage einer Diebstahlsanzeige kann auf die eidesstattliche Versicherung verzichtet werden. Die Fahrerkarte wird per Post an eine ladungsfähige Anschrift zugestellt.
Weitere Informationen
Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte bemerkt wird, muss der Fahrer
- zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug ausdrucken und in den Ausdruck
- die Angaben eintragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), und seine Unterschrift anbringen, und
- seine Lenkzeiten, die Zeiten für andere Arbeiten und seine Bereitschaftszeit eintragen, und
- am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Zeiten ausdrucken, die vom Fahrtenschreiber nicht erfassten Zeiten vermerken, in denen er seit dem Erstellen des Ausdrucks bei Fahrtantritt andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine Ruhepause eingelegt hat, und auf diesem Dokument die Angaben eintragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), und seine Unterschrift anbringen.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 20.05.2021