Zur Sachkundeprüfung für Züchter und Halter gefährlicher Hunde anmelden
Für die Erteilung der Erlaubnis, gefährliche Hunde nicht gewerbsmäßige zu züchten, zu halten und zu führen, muss ein Sachkundenachweis erbracht werden.
Beschreibung
Wer gefährliche Hunde nicht gewerbsmäßig züchten, halten oder führen möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist u. a. ein Sachkundenachweis für den Umgang mit gefährlichen Hunden.
zuständige Stelle
Kreisordnungsbehörden
Zuständigkeit
Kreisordnungsbehörden
Ansprechpartner
Öffentliche Ordnung und Sicherheit, Schiedsstelle, Wild- und Jagdschaden
Adresse
Postanschrift
Dorfstraße 6
17495 Züssow
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Ausreichend vorhanden!
Anzahl: k.A. Gebühren: k.A. - Parkplatz: Ausreichend vorhanden!
Anzahl: k.A. Gebühren: k.A.
Öffnungszeiten
Montag kein Sprechtag Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch kein Sprechtag Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 -16:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: ÖFFNUNGSZEITEN BÜRGERBÜRO GÜTZKOW, ZIETHEN UND ZÜSSOW Liebe Bürgerinnen und Bürger, um lange Wartezeiten zu vermeiden, haben wir für den Besucherverkehr die bürgerfreundlicheTerminvergabe eingeführt. Für alle Verwaltungsleistungen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter telefonisch, per E-Mail oder Brief erreichbar.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Geetz (Sachbearbeiter/in)
Internet
Voraussetzungen
Bei der Sachkundeprüfung sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
- das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
- das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
- die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.
Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist.
Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen.
Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil
Rechtsgrundlage(n)
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde.
Fristen
Die Erlaubnis zum Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde ist unverzüglich zu beantragen, wenn der Hundehalter erkannt hat, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt oder die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wurde. Damit müssen auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis, u. a. der Sachkundenachweis, unverzüglich nachgewiesen werden.
Bearbeitungsdauer
Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde.
Kosten
Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde
Hinweise (Besonderheiten)
Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist. Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen. In den Sachkundebescheinigungen sind die Hunderassen oder -gruppen, für die die Sachkunde nachgewiesen wurde, anzugeben.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 11.08.2021
Stichwörter
Sachkundeprüfung, Sachkundenachweis