Zur Sachkundeprüfung für Züchter und Halter gefährlicher Hunde anmelden
Für die Erteilung der Erlaubnis, gefährliche Hunde nicht gewerbsmäßige zu züchten, zu halten und zu führen, muss ein Sachkundenachweis erbracht werden.
Beschreibung
Wer gefährliche Hunde nicht gewerbsmäßig züchten, halten oder führen möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist u. a. ein Sachkundenachweis für den Umgang mit gefährlichen Hunden.
zuständige Stelle
Kreisordnungsbehörden
Zuständigkeit
Kreisordnungsbehörden
Ansprechpartner
Amt Am Peenestrom
Aktuelles
Das Amt Am Peenestrom mit den Städten Wolgast und Lassan sowie den Gemeinden Zemitz und Buggenhagen auf der Festlandseite und den Gemeinden Sauzin, Krummin und Lütow auf der Insel Usedom. Geschäftsführend tätig und Sitz der Verwaltung ist die Stadt Wolgast.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Bankverbindung
Stadt Wolgast
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Stadt Wolgast
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BIC: DEUTDEBRXXX
Bankinstitut: Deutsche Bank Wolgast
Voraussetzungen
Bei der Sachkundeprüfung sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
- das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
- das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
- die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.
Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist.
Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen.
Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil
Rechtsgrundlage(n)
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde.
Fristen
Die Erlaubnis zum Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde ist unverzüglich zu beantragen, wenn der Hundehalter erkannt hat, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt oder die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wurde. Damit müssen auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis, u. a. der Sachkundenachweis, unverzüglich nachgewiesen werden.
Bearbeitungsdauer
Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde.
Kosten
Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde
Hinweise (Besonderheiten)
Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist. Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen. In den Sachkundebescheinigungen sind die Hunderassen oder -gruppen, für die die Sachkunde nachgewiesen wurde, anzugeben.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 11.08.2021
Stichwörter
Sachkundeprüfung, Sachkundenachweis