Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz

    Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland ohne Inlandswohnsitz beantragen

    Wenn Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren wurden, kann die Beurkundung im deutschen Geburtenregister sinnvoll sein.

    Beschreibung

    Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille) beweist die Tatsache der Geburt. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen. Ferner kann Ihnen das Standesamt I in Berlin nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden (auch mehrsprachig) ausstellen.

    Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.

    Ansprechpartner

    Amt Jarmen-Tutow

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr. Georg-Kohnert-Str. 5

    17126 Jarmen

    -Der Amtsvorsteher-

    Öffnungszeiten

    Dienstag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr Donnerstag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 039997 152-0

    Fax: 039997 15290

    E-Mail: svjarmen@amt-jarmen-tutow.de

    Version

    Technisch erstellt am 06.01.2015 (von: Otto, Christiane)

    Technisch geändert am 01.07.2024 (von: Ziemann, Marcel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    • vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder, falls nicht vorhanden, Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • Ausweise der Eltern
      • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
      • oder Staatsangehörigkeitsausweis
    • wenn die Mutter verheiratet ist oder war:
      • Eheurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
      • und im Falle der Ehebeendigung: Nachweis der Auflösung
    • wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
      • gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
      • gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge

    Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.

      Formulare

      Formulare: ja
      Online-Dienst vorhanden: nein
      Schriftform erforderlich: nein
      Persönliches Erscheinen nötig:

      Voraussetzungen

      • Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
      • Antragsberechtigte sind
        • die einzutragende Person selbst
        • deren Eltern
        • deren Kinder
        • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)
      • Die antragstellende Person oder das Kind haben keinen Wohnsitz in Deutschland

      Rechtsgrundlage(n)

      Rechtsbehelf

      Bei Ablehnung einer Amtshandlung kann (nur) ein Antrag auf Anweisung beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin gestellt werden.

      Verfahrensablauf

      Grundsätzlich kann der Antrag bei Auslandswohnsitz über die deutsche Auslandsvertretung gestellt werden.

      • Alle Urkunden und Ausweise sind dort im Original vorzulegen.
      • Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
      • Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.

      Fristen

      Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden: 1 Jahr (Keine, aber in bestimmten Fällen staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen, wenn nicht innerhalb eines Jahres die Nachbeurkundung der Geburt beantragt wird.)

      Bearbeitungsdauer

      Der jeweilige Bearbeitungsstand wird mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt. Es ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.

      Kosten

      Die Beurkundung im Geburtenregister ist gebührenpflichtig. Wenn ausländisches Recht zu beachten ist, beträgt die Gebühr EUR 160,00, andernfalls EUR 80,00.: Gebühr ab 80.0 EUR bis 160.0 EUR

      Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen zusätzliche Gebühren an. Derzeit kostet eine Urkunde EUR 12,00 jede weitere gleichzeitig bestellte und gleichartige Urkunde EUR 6,00.: Gebühr ab 6.0 EUR bis 12.0 EUR

      Hinweise (Besonderheiten)

      keine

      Weitere Informationen

      Gültigkeitsgebiet

      Mecklenburg-Vorpommern

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport Berlin, Abteilung I - Staats- und Verwaltungsrecht am 05.10.2020

      Version

      Technisch erstellt am 26.04.2021 (von: Meier, Bettina)

      Technisch geändert am 18.10.2024 (von: Barth, Kati)

      Stichwörter

      Nachbeurkundung, Generationenschnitt, Standesamt I in Berlin, Geburt, Erstbeurkundung, Staatsangehörigkeit, Erstregistrierung, Ausland

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

      Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

      Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)