Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vor Inbetriebnahme störfallrelevanter Betriebsbereiche übermitteln
Sie möchten einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen? Dann müssen sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorab übermitteln.
Beschreibung
Wenn Sie einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen möchten, müssen sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorher übermitteln.
Die Informationen werden von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde für die Erstellung von Notfallplänen benötigt.
zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte
Ansprechpartner
Fachgebiet Gefahrenabwehr
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1565
23958 Wismar
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz Straße , Wald-Eck 7, 19417 Warin
Anzahl: 0 Gebühren: k.A.
Haltestellen
- Haltestelle:
Linie:- Bus: Warin GTZ
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
erforderliche Unterlagen
Erforderliche Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenpläne.
Voraussetzungen
Sie sind Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse und wollen diesen in Betrieb nehmen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Verfahrensablauf
- Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde nimmt Ihre Informationen entgegen und prüft sie.
- Falls weitere Informationen benötigt werden, kommt die Behörde auf Sie zu.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Unterstützende Institutionen
In Mecklenburg-Vorpommern sind das die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt sowie die Landrätin/ der Landrat des Landkreises, in deren Gebiet sich der Betriebsbereich befindet.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 23.04.2021
Stichwörter
Störfall-Verordnung, Bundesimmissionsschutzgesetz, BImSchG, Notfallpläne, Katastrophenschutz, Immissionsschutz, TA Luft