Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vor Inbetriebnahme störfallrelevanter Betriebsbereiche übermitteln
Sie möchten einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen? Dann müssen sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorab übermitteln.
Beschreibung
Wenn Sie einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen möchten, müssen sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorher übermitteln.
Die Informationen werden von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde für die Erstellung von Notfallplänen benötigt.
zuständige Stelle
Zuständige Behörde
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- erforderliche Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenpläne
Voraussetzungen
Sie sind Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse und wollen diesen in Betrieb nehmen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Verfahrensablauf
- Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde nimmt Ihre Informationen entgegen und prüft sie.
- Falls weitere Informationen benötigt werden, kommt die Behörde auf Sie zu.
Fristen
Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden: 1 Monat (Die Informationen sind bis spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme des Betriebsbereichs bei der zuständigen Behörde einzureichen.)
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 18.02.2025
Stichwörter
TA Luft, Störfall-Verordnung, Katastrophenschutz, Notfallpläne, Bundesimmissionsschutzgesetz, Immissionsschutz, BImSchG