Kombinationsleistung von Geld- und Sachleistung für gesetzlich Pflegeversicherte Gewährung

    Kombination von Geld- und Sachleistung für gesetzlich Pflegeversicherte

    Ein Pflegedienst kann pflegende Angehörige unterstützen.

    Beschreibung

    Für die häusliche Pflege haben pflegebedürftige Menschen Anspruch auf Sachleistungen. Dazu gehören körperbezogene Pflegeleistungen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfe bei der Haushaltsführung. Diese häusliche Pflegehilfe wird in der Regel durch ambulante Pflegedienste erbracht.

    Werden diese Sachleistungen nur teilweise in Anspruch genommen, haben die Pflegebedürftigen einen anteiligen Anspruch auf Pflegegeld (§37 SGB XI). Das zur Verfügung stehende Pflegegeld wird um den Prozentsatz reduziert, in dem die oder der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch nehmen.

    Die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- und Sachleistung in Anspruch genommen werden, ist für 6 Monate bindend.

    Während einer Kurzzeitpflege (für bis zu acht Wochen) oder einer Verhinderungspflege (für bis zu sechs Wochen) liegt das Pflegegeld bei 50 Prozent des Betrages, der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege gezahlt wurde.

    Werden Pflegebedürftige aus vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen  vorübergehend zuhause betreut, haben sie für diese Zeit auch Anspruch auf Pflegegeld.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Pflegekasse.

    Ansprechpartner

    Ihre zuständige Pflegekasse

    Version

    Technisch erstellt am 15.10.2021 (von: Kohl, Birgit)

    Technisch geändert am 20.04.2023 (von: Boese, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.

    Voraussetzungen

    • Pflegesachleistungen werden nur teilweise in Anspruch genommen
    • gilt nur für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Die Kombinationspflegeregelung muss bei der Pflegekasse beantragt werden.
    • Reichen Sie den Antrag schriftlich ein, damit Sie belegen können, dass Sie die Kombinationspflege beantragt haben.

    Fristen

    Keine

    Kosten

    Die Antragstellung ist kostenlos.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern am 21.06.2021

    Version

    Technisch erstellt am 23.03.2021 (von: Schaar, Alexander)

    Technisch geändert am 13.07.2023 (von: Rung, Natalie)

    Stichwörter

    gesetzliche Pflegeversicherung, Pflegegeld plus Sachleistungen, Pflegeversicherung, Kombinationspflege

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)