Ausschluss von Europawahl
Sie können von der Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.
Beschreibung
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen von einer Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist dies der Fall, wenn Sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung das Wahlrecht nicht mehr besitzen.
Gleiches gilt für Sie, wenn Sie Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind. Zusätzlich besteht bei Ihnen dann die Möglichkeit, dass Sie Ihr Wahlrecht wegen einer zivil- oder strafrechtlichen Entscheidung in Ihrem Herkunftslandes verlieren.
Ansprechpartner
Amt West-Rügen
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: null
Anzahl: 15
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag und Donnerstag: 09.00 bis 12.00 Uhr Dienstag: 13.00 bis 18.00 Uhr Donnerstag: 13.00 bis 17.00 Uhr Mittwoch und Freitag: geschlossen
Kontakt
Fax: 038306 15938
Bankverbindung
Amt West-Rügen
Empfänger: Amt West-Rügen
IBAN: DE32 1203 0000 0000 1039 29
BIC: BYLADEM1001
Bankinstitut: Deutsche Kreditbank
erforderliche Unterlagen
Gerichtliche Entscheidung in Deutschland oder zivilbeziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat.
Voraussetzungen
Das Wahlrecht wurde Ihnen durch eine richterliche Entscheidung in Deutschland oder durch eine zivil- beziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat aberkannt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Ausschluss von der Europawahl erfolgt folgendermaßen:
- die Gerichte übersenden entsprechende Urteile an die Gemeindeverwaltung,
- die Gemeindeverwaltung vermerkt den Wahlrechtsausschluss im Melderegister.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 16.10.2020
Stichwörter
Ausschluss, Europawahl, Wählerin, Wähler, Wahlen, Ausschlussgründe, Wahlausschluss, Wahl, Ausschlussgrund