Europawahl Feststellung von Ausschlussgründen

    Europawahl: Von der Teilnahme ausschließen

    Sie können von der Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.

    Beschreibung

    Sie können unter bestimmten Voraussetzungen von einer Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.
    Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist dies der Fall, wenn Sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung das Wahlrecht nicht mehr besitzen.
    Gleiches gilt für Sie, wenn Sie Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind. Zusätzlich besteht bei Ihnen dann die Möglichkeit, dass Sie Ihr Wahlrecht wegen einer zivil- oder strafrechtlichen Entscheidung in Ihrem Herkunftslandes verlieren.

    zuständige Stelle

    Gemeindewahlbehörde

    Zuständigkeit

    In Mecklenburg-Vorpommern ist der Ansprechpunkt in den amtsangehörigen Gemeinden die Amtsvorsteher und für die übrigen Gemeinden die Bürgermeister.

    Ansprechpartner

    Stadt und Amtsverwaltung Schwaan - Einwohnermeldewesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchenstr. 5

    18258 Schwaan

    Rathaus 2

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 10  Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag geschlossen Dienstag 08:00-12:00 Uhr, 14:00-18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00-12:00 Uhr, 13:00-14:00 Uhr Freitag geschlossen Hinweis: Sie können vorher einen Termin vereinbaren.

    Kontakt

    Fax: 03844 8411-55

    Telefon Festnetz: 03844 8411-0

    E-Mail: stadt-schwaan@mvnet.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Gerichtliche Entscheidung in Deutschland oder zivilbeziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat.

    Formulare

    Zusammen mit dem Wahlvorschlag sind zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit folgende Unterlagen einzureichen:

    • Anlage 16 zu § 32 Absatz 4 Nummer 2 EuWO - Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche
    • Anlage 16A zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a EuWO -  Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger
    • Anlage 16B zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b EuWO - Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes

    Voraussetzungen

    Das Wahlrecht wurde Ihnen durch eine richterliche Entscheidung in Deutschland oder durch eine zivil- beziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat aberkannt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Ausschluss von der Europawahl erfolgt folgendermaßen:

    • die Gerichte übersenden entsprechende Urteile an die Gemeindeverwaltung,
    • die Gemeindeverwaltung vermerkt den Wahlrechtsausschluss im Melderegister.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 16.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2024

    Stichwörter

    Wahlausschluss, Europawahl, Wahl, Wählerin, Ausschlussgründe, Ausschlussgrund, Ausschluss, Wahlen, Wähler

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de