Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Auskunft

    Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Auskunft

    Sie müssen länger als drei Monate ins Krankenhaus und haben keine Wohnung im Inland? Dann müssen Sie den Ort Ihres Aufenthaltes bei den Meldebehörden anmelden.

    Beschreibung

    Wer in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden.

    Für Personen, die ihrer Meldepflicht (z. B. wegen Gebrechlichkeit) nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist. Die betroffenen Personen sind hiervon zu unterrichten.

    Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.

    Wenn es nach Feststellung einer Behörde zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zu Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist, haben die Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen der zuständigen Behörde Auskunft aus ihren Unterlagen zu erteilen. Die Auskunft umfasst Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Staatsangehörigkeiten, Anschriften sowie Datum der Aufnahme und Datum der Entlassung.

    zuständige Stelle

    Krankenhäuser, Pflegeheime, ähnliche Einrichtungen sowie die ärztlich zu behandelnden, zu pflegenden oder sich in den  Einrichtungen zur Erziehung aufhaltenden Personen (kein Personal), Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt

    Zuständigkeit

    Für die Anmeldung in Mecklenburg-Vorpommern sind die Ansprechpunkte die Meldebehörden in den kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden.

    Ansprechpartner

    Amt Usedom-Süd

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 7

    17406 Usedom

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 038375 26444(Bürgeramt)

    Telefon Festnetz: 038375 2640(Bürgeramt)

    Telefon Festnetz: 038372 750-0

    Fax: 038372 75075

    E-Mail: info@amtusedom-sued.de

    Kontaktperson

    • Herr René König (Amtsvorsteher; Bürgermeister)
      Postanschrift

      Maria-Seidel-Straße 3

      17459 Koserow

      Telefon Festnetz: 038372 7500(Amt Usedom-Süd, Stadt-Usedom)

      Telefon Festnetz: 038375 2640(Amt Usedom-Süd, Bürgeramt Koserow)

      Fax: 038375 26444

      Telefon Festnetz: 038375 26420(Büro Bürbermeister)

    • Herr Rene Bergmann (Leitender Verwaltungsbeamter)

      Telefon Festnetz: 038372 750-10

      E-Mail: info@amtusedom.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    für den Fall der Anmeldung Identitätsnachweis

    Voraussetzungen

    länger als drei Monate im Krankenhaus, Pflegeheim o.ä.  und keine Wohnung im Inland vorhanden

    Rechtsgrundlage(n)

    § 32 Bundesmeldegesetz (BMG)

    § 17 Abs. 3 S. 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Referat 20 Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 05.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Stichwörter

    Krankenhaus, Pflegeheim, Heimerziehung, Rehabilitation, Anmeldung, Betreuer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de