Ortsveränderliche Schießstätte: Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen
Wenn Sie den Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte aufnehmen oder beenden, müssen Sie dies anzeigen.
Beschreibung
Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte in Mecklenburg-Vorpommern
Zuständigkeit
Das für Waffenrecht zuständige Sachgebiet / der für Waffenrecht zuständige Fachdienst
Ansprechpartner
Landkreis Rostock - Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:00 Uhr
Kontakt
Fax: +49 3843 755-32800
Telefon Festnetz: 03843 755-32999
E-Mail: WAFFENRECHT@LKROS.DE
E-Mail: JAGDPRUEFUNG@LKROS.DE
E-Mail: KREISORDNUNGSAMT@LKROS.DE
Formulare
Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins
Anmeldung einer öffentlichen Versammlung gemäß §14 Versammlungsgesetz
Informationen zur Anmeldung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel gemäß § 14 Versammlungsgesetz (VersG)
Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2
Formulare
Die Anzeige kann formlos erfolgen.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Fristen
Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Kosten
entfallen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 20.03.2024