Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte Entgegennahme

    Ortsveränderliche Schießstätte: Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen

    Wenn Sie den Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte aufnehmen oder beenden, müssen Sie dies anzeigen.

    Beschreibung

    Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

    Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

    zuständige Stelle

    Landkreise und kreisfreie Städte in Mecklenburg-Vorpommern

    Zuständigkeit

    Das für Waffenrecht zuständige Sachgebiet / der für Waffenrecht zuständige Fachdienst

    Ansprechpartner

    Landkreis Rostock - Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    August-Bebel-Straße 3

    18209 Bad Doberan

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 3843 755-32800

    Telefon Festnetz: 03843 755-32999

    E-Mail: WAFFENRECHT@LKROS.DE

    E-Mail: JAGDPRUEFUNG@LKROS.DE

    E-Mail: KREISORDNUNGSAMT@LKROS.DE

    Formulare

    Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins
    Anmeldung einer öffentlichen Versammlung gemäß §14 Versammlungsgesetz
    Informationen zur Anmeldung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel gemäß § 14 Versammlungsgesetz (VersG)
    Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Die Anzeige kann formlos erfolgen.

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.  

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

    Fristen

    Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.

    Kosten

    entfallen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 20.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.04.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de