Europawahl Feststellung der Wählbarkeit

    wählbare Personen zur Europawahl

    Sie können sich zur Europawahl selbst zur Wahl stellen. Dies ist unter anderem an Ihre Wählbarkeit geknüpft.

    Beschreibung

    Sie können sich zur Europawahl unter bestimmten Voraussetzungen selbst zur Wahl stellen. Sie müssen hierfür zunächst wählbar sein.

    Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind Sie wählbar, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit auch am Wahltag besitzen. Außerdem müssen Sie am Wahltag volljährig sein. Sie sind allerdings nicht wählbar, wenn Sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung Ihr aktives Wahlrecht oder Ihre Wählbarkeit verlieren oder keine öffentlichen Ämter wahrnehmen dürfen.

    Wenn Sie Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind, sind Sie wählbar, wenn Sie in Deutschland eine Wohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Außerdem müssen Sie am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und mindestens 18 Jahre alt sein. Sie verlieren Ihre Wählbarkeit wiederum, wenn Sie in Deutschland oder Ihrem Herkunftsland vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen wurden oder Ihnen Ihre Wählbarkeit auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aberkannt wurde. Sie sind auch nicht wählbar, wenn Sie in Deutschland auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung kein öffentliches Amt ausüben dürfen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Gemeindewahlbehörde

    Zuständigkeit

    In amtsangehörigen Gemeinden die Amtsvorsteher und für die übrigen Gemeinden die Bürgermeister.

    Ansprechpartner

    Amt Am Stettiner Haff

    Adresse

    Hausanschrift

    Stettiner Str. 1

    17367 Eggesin

    -Der Amtsvorsteher- Hauptsitz

    Hausanschrift

    Goethestr. 12

    17373 Ueckermünde

    Außenstelle Ueckermünde

    Öffnungszeiten

    Montag: 13.30 - 15.30 Uhr Dienstag: 09.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr Dienstag: 13.30 - 18.00 Uhr (Außenstelle) Mittwoch: 09.00 - 12.00 Uhr (Außenstelle) Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr (Außenstelle)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 039779 264-0(Hauptsitz)

    Telefon Festnetz: 039771 203-28(Außenstelle Ueckermünde)

    Fax: 039779 26442(Hauptsitz)

    Fax: 039771 203-16(Außenstelle Ueckermünde)

    E-Mail: amt-am-stettiner-haff@t-online.de(Hauptsitz)

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 05.01.2015 (von: Otto, Christiane)

    Technisch geändert am 01.07.2024 (von: Ziemann, Marcel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    gegebenenfalls Personalausweis bzw. ausländisches Ausweisdokument

    Formulare

    Bei der Europawahl hat jede Bewerberin und jeder Bewerber dem Wahlvorschlag eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde über ihre/seine Wählbarkeit beizufügen:

    • Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche - Anlage 16 zu § 32 Absatz 4 Nummer 2 Europawahlordnung 
    • Bescheinigung der Wählbarkeit für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger - Anlage 16A zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a Europawahlordnung) beizufügen.

    Unionsbürgerinnen und Unionsbürger müssen zusätzlich eine Versicherung an Eides statt mit weiteren persönlichen Angaben vorlegen (Anlage 16B zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b Europawahlordnung).
     

    Voraussetzungen

    Sie sind wählbar, wenn

    • Sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und
    • das 18 Lebensjahr vollendet haben.

    Zudem dürfen Sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Ihre Wählbarkeit ist im amtlichen Melderegister hinterlegt.


    Soweit dies nicht der Fall ist und Sie der Auffassung sind, dennoch wählbar zu sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeindeverwaltung.

    In Mecklenburg Vorpommern ist die zuständige Stelle in den amtsfreien Gemeinden die Gemeindeverwaltung, in den Städten die Stadtverwaltung und in den Ämtern die Amtsverwaltung.

    Bearbeitungsdauer

    abhängig vom Einzelfall

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Inneren Nordrhein-Westfalen Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 16.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 04.02.2021 (von: Meier, Bettina)

    Technisch geändert am 14.03.2024 (von: Kohl, Birgit)

    Stichwörter

    Wählerin, Wähler, Wahlbewerber, Wahl, Wahlen, Europawahl, wählbar, Wählbarkeit, Wahlbewerberin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)