Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung Erteilung bei fehlendem inländischen Personenstandseintrag

    Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischen Ehe- oder Heiratseintrag abgeben

    • Mit einander verheiratete Personen können unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten.
    • Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus.

    Beschreibung

    Ehegatten können die eigene Namensführung gestalten.

    Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt in Betracht:

    • Ehenamensbestimmung (auch nach der Eheschließung)
    • Annahme eines Begleitnamens (Voranstellung oder Hinzufügung)
    • Wiederannahme des Geburtsnamens

    Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden und sind höchstpersönlich.

    Ferner gilt, dass die erklärende Person Geschäftsfähig sein muss, für beschränkt Geschäftsfähige gelten die Regelungen nach § 106 BGB, für Betreute die §§ 119ff BGB.

    Erklärungen, die nach der Eheschließung abgegeben werden, bedürfen stets der öffentlichen Beglaubigung.

    Bei Namenserklärungen handelt es sich um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen und entfalten erst nach Zugang bei zuständigen deutschen Standesamt Wirksamkeit.

    Besteht für die Ehe kein deutscher Ehe- oder Heiratseintrag ist für die Entgegennahme einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe zuständige Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Besteht ein solcher Inlandsbezug, kommt diese Zuständigkeit zum Tragen, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und noch nicht in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet wurde. Besteht ein solcher Inlandsbezug, in Form eines Wohnsitzes oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland nicht, so ist das Standesamt 1 in Berlin zuständig.

    Über die Erklärung zur Namensführung stellt das Standesamt eine Bescheinigung aus.

    zuständige Stelle

    • Das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt.

    oder

    • Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin

    Schönstedtstraße 5

    13357 Berlin

    Telefon: 030 115

    Zuständigkeit

    • Das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt.

    oder

    • Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin

    Schönstedtstraße 5

    13357 Berlin

    Telefon: 030 115

    Ansprechpartner

    Amt Mecklenburgische Schweiz

    Adresse

    Hausanschrift

    von-Pentz-Allee 7

    17166 Teterow

    Hausanschrift

    Neue Straße 1

    17168 Jördenstorf

    -Verwaltungsstelle Jördenstorf-

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 08.30 bis 12.00 Uhr 14.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 08.30 bis 12.00 Uhr 14.00 bis 16.00 Uhr Freitag: 08.30 bis 12.00 Uhr außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 039977 3510(-Verwaltungsstelle Jördenstorf-)

    Telefon Festnetz: 03996 12800

    Fax: 03996 128025

    Fax: 039977 35155(-Verwaltungsstelle Jördenstorf-)

    E-Mail: info@amt-ms.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Amt Mecklenburgische Schweiz

    Empfänger: Amt Mecklenburgische Schweiz

    IBAN: DE79 1305 0000 0770 0011 30

    BIC: NOLADE21ROS

    Bankinstitut: Ostseesparkasse Rostock

    Amt Mecklenburgische Schweiz

    Empfänger: Amt Mecklenburgische Schweiz

    IBAN: DE15 1506 1698 0000 2288 50

    BIC: GENODEF1MAL

    Bankinstitut: Raiffeisenbank Malchin

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
    • Eheurkunde, oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister
    • mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)

    Voraussetzungen

    • Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
    • Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
    • Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
    • Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
    • Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich, durch die miteinander verheirateten, beim zuständigen Standesamt.

    Erst nach der Prüfung des Standesbeamten des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden

    1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder
    2. nach deutschem Recht, wenn einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Einzelfall abhängig

    Kosten

    • Für die Namen können Kosten entstehen.

    Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.

    In Mecklenburg-Vorpommern fallen folgende Kosten an:

    • Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung von Ehegatten 30 Euro
    • Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung 12 Euro
    • wenn sie im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung erstmals erteilt wird gebührenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch * Senator für Inneres, Referat 23 - Personenstandsrecht, des Landes Bremen Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 30.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Stichwörter

    Ehe im Ausland, Nachname, Name, Ehename, Familienname, Namensführung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de