• Gutow (Landkreis Landkreis Rostock, Mecklenburg-Vorpommern)
Steuerfreibeträge Eintragung für Pflegepersonen

Pauschbetrag für Pflegeperson beantragen

Bei Pflegeleistungen können Sie einen Pflege-Pauschbetrag beantragen.

Beschreibung

Wenn Sie eine Person, für die mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt wurde, in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU- / EWR-Ausland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag gewährt werden.
Einnahmen sind zum Beispiel das Pflegegeld, das die hilflose Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflege­dienstleistungen zu vergüten oder die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der hilflosen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor.
Das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen.
Der Pflege-Pauschbetrag wird regelmäßig nur für die Pflege von Angehörigen gewährt. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen.
Der Pflege-Pauschbetrag kann auch neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden.

zuständige Stelle

Das jeweils zuständige Finanzamt entscheidet über die Anträge in der Steuererklärung.
Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes.

Zuständigkeit

Die Ansprechpunkte im für Sie zuständigen Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes.

Ansprechpartner

Finanzamt Güstrow

Adresse

Hausanschrift

Klosterhof 1

18273 Güstrow

Kontakt

Telefon Festnetz: BEHOERDENVERZEICHNIS

Internet

Version

Technisch erstellt am 13.03.2017

Technisch geändert am 05.09.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021

erforderliche Unterlagen

  • Nachweis des jeweiligen Pflegegrads

Formulare

Voraussetzungen

  • Angabe der Identifikationsnummer der gepflegten Person
  • keine Einnahmen für die Pflegeperson
  • Die Pflege erfolgt in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen.
  • Die Wohnung ist im Inland oder im EU- / EWR-Ausland.

Handlungsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

  • Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt.
  • Die Steuererklärung kann in Papier oder im Online-Verfahren abgeben werden.

Fristen

Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist der 31.7. des Folgejahres.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt.

Kosten

keine

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern am 01.12.2023

Version

Technisch erstellt am 02.12.2020

Technisch geändert am 13.03.2025

Stichwörter

Steuerermäßigung, außergewöhnliche Belastung, Pflege, Einkommensteuer, Aufwendungen einer Pflegeperson, Außergewöhnliche Belastungen, Elstam, Pflege-Pauschbetrag, steuerpflichtiges Bruttogehalt, Pflege einer Person, Personenpflege, pflegebedürftig

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021