Freibeträge für Kind unter 18 Jahren beantragen
- Für ein unter 18 Jahre altes Kind können Sie einen Kinderfreibetrag beantragen.
Beschreibung
Beim Familienleistungsausgleich wird im Laufe des Jahres in der Regel Kindergeld gezahlt. Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer, ob ein Kinderfreibetrag und zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld verbleibt.
Die Freibeträge werden jedoch stets bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt.
Der Kinderfreibetrag kann für Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind, beantragt werden.
Unter bestimmten Bedingungen kann auch ein Kinderfreibetrag für Pflegekinder beantragt werden.
zuständige Stelle
- Das jeweils zuständige Finanzamt entscheidet über die Anträge in der Steuererklärung.
- Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes.
Zuständigkeit
- Die Ansprechpunkte im für Sie zuständigen Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Die erforderlichen Angaben sind in der Anlage Kind zu machen.
- Die Angaben in der Anlage Kind sind auch notwendig, wenn entsprechende Angaben bereits gegenüber der Familienkasse gemacht wurden.
Formulare
Voraussetzungen
- Sie müssen im ersten Grad mit dem Kind verwandt sein.
- Bei Pflegekindern muss ein familienähnliches Verhältnis vorliegen und die Aufnahme bei ihnen darf nicht zu Erwerbszecken erfolgt sein. Voraussetzung ist, dass das Obhut- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.
- Das Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Der Kinderfreibetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt.
- Die Steuererklärung kann in Papier oder im Online-Verfahren abgeben werden.
Fristen
- Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist der 31.7. des Folgejahres.
Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt.
Kosten
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern am 19.02.2024
Stichwörter
steuerpflichtiges Bruttogehalt, Minderjährig, Elstam, Einkommensteuer, Kinderfreibeträge, Eintragungen für Kinder, Kinder in der Steuererklärung geltend machen