Beantragen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines Abschiebungsverbotes
Ihr Aufenthaltstitel wurde für mindestens ein Jahr erteilt. Er kann verlängert werden, wenn das Abschiebungsverbot und die weiteren Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
Beschreibung
Ihr Aufenthaltstitel wurde für mindestens ein Jahr erteilt. Er kann verlängert werden, wenn das Abschiebungsverbot und die weiteren Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
Sie müssen dringend darauf achten, vor Ablauf der Geltungsdauer Ihres Aufenthaltstitels einen Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (beispielsweise einer Niederlassungserlaubnis) zu stellen.
Wird der Antrag rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Befristung gestellt, gilt der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde mit allen sich daran anschließenden Wirkungen (z.B. der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) als erlaubt. Eine verspätete Antragstellung (nach Ende der im Aufenthaltstitel genannten Befristung) kann erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben.
zuständige Stelle
Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.
Zuständigkeit
Örtlich zuständige Ausländerbehörde
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.
Ansprechpartner
FG Ausländerbehörde
Adresse
Postanschrift
Postfach 16 02 20
19092 Schwerin
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 03871 722-3012(Herr Baumbach (FGL))
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Verlängerung
- aktuelles biometrische Passfoto
- bisheriger Aufenthaltstitel
Weitere Unterlagen sind abhängig vom Sachverhalt und können bei Ihrem Ansprechpartner erfragt werden.
Formulare
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren möglich: nein
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Voraussetzungen
- Der Aufenthaltstitel wird verlängert, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.
- Vorliegen eines Antrages auf Verlängerung
- Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen
- Ein Widerruf der Feststellung der Abschiebeverbote durch das Bundesamt liegt nicht vor.
Rechtsgrundlage(n)
§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 3 AufenthG
§ 26 AufenthG
§ 45 AufenhV
§ 53 Abs. 1 AufenthV
§ 78 AufenthG
Verfahrensablauf
Die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels müssen Sie in der Regel persönlich - frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihres Aufenthaltstitels- bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbehörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen.
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltstitels informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Fristen
Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde. Erkundigen Sie sich dazu bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde.
Bearbeitungsdauer
Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.
Kosten
Gebühr bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 93 Euro
Für Minderjährige: 46,50 Euro
Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen
Hinweise (Besonderheiten)
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren auf Antrag und bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium des Innern Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 29.10.2020
Stichwörter
Aufenthaltstitel, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, elektronischer Aufenthaltstitel - eAT, Abschiebungsverbot, Abschiebeverbot, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis