Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Verlängerung für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB

    Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB: Verlängerung beantragen

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat wegen Menschenhandels.

    Beschreibung

    Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB (Menschenhandel). Dann soll Ihnen durch die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen Ihre weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

    Humanitäre Gründe liegen etwa vor, wenn Sie in Ihrem Herkunftsland keine Existenzgrundlage mehr haben oder aufgrund der Mitwirkung im Strafprozess mit Nachteilen, Ausgrenzung oder Vergeltungsmaßnahmen rechnen müssen.

    Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

    Sie haben weiterhin einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Kindergeld.

    Der Familiennachzug für Ihren Ehegatten und dem minderjährigen Kind (sog. Kernfamilie) ist nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland möglich. Die Familienmitglieder müssen selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen,

    Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Sie kann nur durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.

    Sie sind zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn Sie keine einfachen Deutschkenntnisse besitzen.

    zuständige Stelle

    Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises

    Zuständigkeit

    Örtlich zuständige Ausländerbehörde

    Ansprechpartner

    Fachgebiet Ausländerangelegenheiten

    Beschreibung

    Sie sind ausländische Staatsangehörige und haben Ihren Wohnsitz im Landkreis Nordwestmecklenburg?

    Dann ist die Ausländerbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg in allen Fragen Ihres Aufenthaltes Ihr Ansprechpartner.

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1565

    23958 Wismar

    Hausanschrift

    Rostocker Straße 76

    23970 Wismar

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
      Anzahl: 21  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
      Anzahl: 121  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
      Anzahl: 15  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Lindengarten in Wismar
      Linie:
      • Bus: Lindengarten in Wismar
    • Haltestelle: Wismar Bahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Wismar Bahnhof
    • Haltestelle: Dr.-Leber-Straße in Wismar
      Linie:
      • Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Telefonische Erreichbarkeit ausschließlich montags und mittwochs von 09:30 Uhr bis 11:30 Uhr. Ab dem 12. Februar 2024 ist die Ausländerbehörde in dieser Zeit unter 03841 3040-3270 zu erreichen. Für Terminvereinbarungen schreiben Sie bitte in Ausländerangelegenheiten eine E-Mail an abh@nordwestmecklenburg.de und bei Anliegen zur Einbürgerung an einbuergerung@nordwestmecklenburg.de.

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • aktuelles biometrisches Foto
    • bisherige Aufenthaltserlaubnis

    Formulare

    Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

    Onlineverfahren möglich: nein

    Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Vorliegen eines Antrages auf Verlängerung
    • Beendigung des Strafverfahrens
    • Humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen müssen die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet rechtfertigen Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen (Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland; keine Abschiebungsanordnung, Kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG)

    Rechtsgrundlage(n)

    § 8 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 4a AufenthG

    § 4a AufenthG

    § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG

    § 25 Abs. 4a Satz 1, 3 AufenthG

    § 29 Abs. 3 AufenthG

    § 44 AufenthG

    § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG

    § 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 AufenthG

    § 53 AufenthV

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich - frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis - bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

    Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

    Haben Sie fristgemäß (vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis) einen Antrag auf Verlängerung gestellt, gilt Ihr bisheriger Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.

    Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen

    Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

    Fristen

    Die Aufenthaltserlaubnis wird für zwei Jahre verlängert. In begründeten Einzelfällen ist auch eine längere Geltungsdauer zulässig.

    Bearbeitungsdauer

    Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

    Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt

    Kosten

    Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten ist eine Gebühr in Höhe von 96 Euro fällig (bei Minderjährigen 48 Euro). Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten ist eine Gebühr in Höhe von 93 Euro fällig (bei Minderjährigen 46,50 Euro).

    Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 29.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 26.06.2024

    Stichwörter

    Straftat, Menschenhandel, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, elektronischer Aufenthaltstitel - eAT, Aufenthaltstitel, Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English