Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung für außergewöhnliche Härtefälle

    Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis für außergewöhnliche Härtefälle

    Beschreibung

    Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis kann nicht nach den allgemeinen Vorschriften verlängert werden. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach anderen Vorschriften kommt nicht in Betracht. Dann kann Ihnen diese Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für Sie eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

    Es müssen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gegeben sein (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, geklärte Identität, kein Ausweisungsinteresse).

    Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie kann auf Antrag durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.

    Ihnen gegenüber kann eine Wohnsitzauflage erlassen werden.

    Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII) und Kindergeld.

    Ein Familiennachzug ist ausgeschlossen.

    Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.

    zuständige Stelle

    Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.

    Zuständigkeit

    Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.

    Ansprechpartner

    Für Schorssow wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Vorlage der aktuell gültigen Aufenthaltserlaubnis
    • aktuelles biometrisches Foto
    • Nachweise der Identität, z. B. Pass, ID  Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde; Staatsangehörigkeitsausweis
    • Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
    • bei reglementierten Berufen: Ihre Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufsausübungserlaubnis)
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Mietvertrag

    Formulare

    Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

    Onlineverfahren möglich: nein

    Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
    • Keine Möglichkeit der Verlängerung oder Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis
    • Besondere Umstände des Einzelfalles begründen außergewöhnliche Härte
    • Drohen der vollziehbaren Ausreisepflicht
    • Vorlage der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (bspw. Lebensunterhaltssicherung, ausreichender Wohnraum, Passpflicht)
    • Kein Ausweisungsinteresse
    • Kein Einreise- und Aufenthaltsverbot

    Rechtsgrundlage(n)

    § 5 AufenthG

    § 12 AufenthG

    § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG

    § 29 Abs. 3 AufenthG

    § 44 AufenthG

    § 44a AufenthG

    § 78 AufenthG

    § 78a AufenthG

    § 45 AufenthV

    § 50 AufenthV

    § 53 AufenthV

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis wegen einer außergewöhnlichen Härte müssen Sie in der Regel persönlich beantragen.

    Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

    Während Ihres Termins  werden Ihre Fingerabdrücke genommen.

    Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Die Aufenthaltserlaubnis hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

    Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

    Fristen

    Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis:

    • Grundsätzlich nur für Zeitraum, der für Erreichung des Aufenthaltszwecks erforderlich ist

    Längstens drei Jahre

    Bearbeitungsdauer

    Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

    Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

    Kosten

    Bei der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis ist eine Gebühr in Höhe von 100 Euro fällig (bei Minderjährigen 50 Euro)

    Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine außergewöhnliche Härte kann nur dann angenommen werden, wenn Sie sich in einer Notlage befinden, die sich deutlich von der Lage anderer Ausländer unterscheidet.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium des Innern Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 29.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 30.11.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 26.06.2024 (von: Barth, Kati)

    Stichwörter

    elektronischer Aufenthaltstitel - eAT, Aufenthaltserlaubnis bei außergewöhnlicher Härte, Aufenthaltstitel, außergewöhnlicher Härte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)