Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten Anzeige

    Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten melden

    Der Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten im Betrieb ist anzeigepflichtig

    Beschreibung

    Airbags und Gurtstraffer enthalten pyrotechnische Stoffe (Zünder). Deshalb unterliegen sie dem Sprengstoffgesetz. Bei unsachgemäßer Handhabung gehen von diesen Bauteilen erhebliche Gefahren aus, die zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können. Montage und Demontage von Airbag-Modulen und Gurtstraffern dürfen nur von sachkundigem, geschultem Personal durchgeführt werden.

    Wenn Sie mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Unterklasse T1 - beziehungsweise nach neuer Bezeichnung der Kategorie P1 - im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit umgehen, ohne diese jedoch zu zünden (zum Beispiel beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten), benötigen Sie hierzu keine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz. Voraussetzung für diese Befreiung von der Erlaubnispflicht ist jedoch, dass der Umgang durch geschultes Personal - das heißt mit eingeschränkter Fachkunde - erfolgt.
    Wenn Sie als Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Unterklasse T1 (beziehungsweise der Kategorie P1) umgehen lassen, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Gesundheit und Soziales
    Abteilung Arbeitsschutz
    Friedrich-Engels-Platz 5-8
    18055 Rostock

    Ansprechpartner

    Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 502 - Schwerin - Fachgruppe Sprengstoffrecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Engels-Str. 47

    19061 Schwerin

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 385 588-59962

    E-Mail: arbeitsschutz.schwerin@lagus.mv-regierung.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 24.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis der eingeschränkten Fachkunde durch Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten

    Formulare

    Onlineverfahren möglich: ja

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Ihr Betrieb muss über geschultes Personal verfügen, das heißt, die betreffenden Beschäftigten verfügen über die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" durch den Besuch einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten
    • die Airbag oder Gurtstraffer-Einheiten werden im ausgebauten Zustand nicht ausgelöst, das heißt nicht gezündet
    • die Aufbewahrung der Airbag und Gurtstraffer-Einheiten erfolgt entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 240
    • die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der 2 Verordnung zum Sprengstoffgesetz werden eingehalten: nämlich im Arbeitsraum höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM) und im Lagerraum (F30/T30) höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie als Arbeitgeber in Ihrem Betrieb mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten umgehen lassen, zeigen Sie dies schriftlich oder online an.

    Fristen

    Anzeigefrist: Die Anzeige ist mindestens 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit einzureichen.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern am 10.12.2019

    Version

    Technisch geändert am 29.05.2024

    Stichwörter

    Sicherheitsgurt, Gurtstraffer, Kfz, Sprengstoff, Kraftfahrzeug, Fahrzeug, Airbags, Sprengstoffgesetz

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de