• Feldberger Seenlandschaft (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Mecklenburg-Vorpommern)
Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle Entgegennahme

Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle mitteilen

Übermitteln Sie bei größeren Bauvorhaben spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutz-Behörde. Diese Vorankündigung müssen Sie außerdem auf der Baustelle sichtbar aushängen und bei erheblichen Änderungen anpassen.

Beschreibung

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie oder Ihre beauftragten Dritte der zuständigen Arbeitsschutz-Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung übermitteln, wenn

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und planmäßig mehr als 20 Beschäftigte auf der Baustelle über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht zur selben Zeit Arbeiten verrichten, oder
  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst.

Die Einrichtung der Baustelle beginnt mit den wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind, zum Beispiel Aufbau von Sozialeinrichtungen, Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.

Außerdem müssen Sie die Vorankündigung sichtbar und von äußeren Einwirkungen und Witterungseinflüssen unbeeinträchtigt lesbar auf der Baustelle aushängen.

Bei erheblichen Änderungen müssen Sie die aushängende Vorankündigung aktualisieren. Eine erneute Übermittlung an die zuständige Arbeitsschutz-Behörde ist nicht erforderlich.

Erhebliche Änderungen, die eine Anpassung der Vorankündigung erfordern, sind zum Beispiel

  • Wechsel der Bauherren oder der beauftragten Dritten,
  • erstmalige Bestellung einer koordinierenden Person oder nachträglicher Wechsel dieser Person,
  • Verkürzung der Dauer der Bauarbeiten, sofern dadurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss,
  • erstmaliges Tätigwerden von Mitarbeitenden mehrerer Arbeitgeber beziehungsweise Einsatz von Nachunternehmen,
  • wesentliche Erhöhung der Höchstzahl von gleichzeitig Mitarbeitenden oder der Anzahl der Arbeitgeber oder der Anzahl der Unternehmen ohne Mitarbeitende.

zuständige Stelle

Arbeitsschutz-Behörde

Ansprechpartner

Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 503 - Neubrandenburg

Adresse

Hausanschrift

Neustrelitzer Straße 120

17033 Neubrandenburg

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 385 588-59972

E-Mail: arbeitsschutz.neubrandenburg@lagus.mv-regierung.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 13.03.2017

Technisch geändert am 27.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Bauamt / Tiefbau

Adresse

Hausanschrift

Zum Amtsbrink 2

17192 Waren (Müritz)

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Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

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17042 Neubrandenburg

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Fax: +49 395 57087-65965

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Version

Technisch erstellt am 06.08.2019

Technisch geändert am 20.03.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Vorankündigung

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Voraussetzungen

  • Die voraussichtliche Dauer der Arbeiten beträgt mehr als 30 Arbeitstage und planmäßig arbeiten mehr als 20 Mitarbeitende zur selben Zeit auf der Baustelle über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht oder
  • der Umfang der Arbeit überschreitet voraussichtlich 500 Personentage, wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • kein Rechtsbehelf möglich

Verfahrensablauf

Prüfen Sie, ob eine Vorankündigung notwendig ist.

Falls eine Vorankündigung notwendig ist:

  • Stellen Sie die notwendigen Angaben zusammen.
  • Übermitteln Sie die Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutz-Behörde.
  • Hängen Sie die Vorankündigung auf der Baustelle aus, sobald die Baustelleneinrichtung beginnt.
  • Prüfen Sie bei erheblichen Änderungen bezogen auf den Inhalt der Vorankündigung, ob Sie die ausgehängte Vorankündigung anpassen und umgehend austauschen müssen.

Fristen

  • Übermittlung der Vorankündigung: spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle
  •  Aushang der Vorankündigung: spätestens bei Beginn der Einrichtung der Baustelle

Kosten

  • keine

Hinweise (Besonderheiten)

Faustregel: Eine Vorankündigung ist in der Regel erforderlich, wenn die Bautätigkeiten einen Einsatz von mindestens 4 Mitarbeitenden über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten erfordern.

Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie der zuständigen Behörde eine notwendige Vorankündigung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln.
Prüfen Sie, ob Sie zusätzlich zur Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) und eine Unterlage für spätere Arbeiten erstellen müssen.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 31.08.2022

Version

Technisch erstellt am 16.10.2020

Technisch geändert am 10.02.2025

Stichwörter

Baustellenvorankündigung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021