Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen
Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn ein Sondereigentum begründet beziehungsweise ein Dauerwohnrecht geltend gemacht werden soll.
Beschreibung
Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass
- eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
- nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.
An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist kostenpflichtig.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
- zuständige Baubehörde des Landes
In Mecklenburg-Vorpommern nehmen die Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden wahr.
Ansprechpartner
Fachgebiet FD-Service und Untere Denkmalschutzbehörde
Beschreibung
Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz M-V (DSchG M-V):
- Führen der Denkmallisten des Landkreises für Baudenkmale, bewegliche Denkmale und Bodendenkmale, i. d. Z. Benachrichtigung der Denkmaleigentümer und Gemeinden gem. § 5 DSchG M-V
- Ausweisung von Denkmalbereichen durch Rechtsverordnung gem. § 5 Abs. 3 DSchG M-V
- Denkmalrechtliche Genehmigung von Maßnahmen zur Beseitigung, Veränderung oder Nutzungsänderung von Denkmalen gem. § 7 Abs. 1 DSchG M-V sofern sie nicht Genehmigungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bedürfen, z. B. Baugenehmigung, § 7 Abs.6 DSchG
- Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde - Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (LAKD) Anhörung und Einvernehmen
- Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren sowie als TÖB im Bauleitplanverfahren
- Anzeigestelle für Denkmalfunde einschließlich Bodendenkmale gem. § 11 DSchG M-V
- Beratung in allen Denkmalfragen
- Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 DSchG M-V
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1565
23958 Wismar
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Grevesmühlen Bahnhof
Linie:- Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
- Haltestelle: Malzfabrik Grevesmühlen
Linie:- Bus: Malzfabrik Grevesmühlen
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Und nach telefonischer Terminvereinbarung.
Kontaktperson
Herr S. Güll (Fachgebietsleitung FD-Service und Denkmalschutzbehörde)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-6312
Fax: +49 3841 3040-86312
E-Mail: S.Guell@nordwestmecklenburg.de
Frau M. Fiedler (Sachbearbeiterin Baulasten/Abgeschlossenheitserklärungen)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-6327
Fax: +49 3841 3040-86327
E-Mail: M.Fiedler@nordwestmecklenburg.de
Formulare
Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
- Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
- Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
- Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
- Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
- Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
- aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
Formulare
- Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
- Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
- es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
- einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
- Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
- Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- § 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht M-V (Baugebührenverordnung M-V), Anlage 1 Nr. 5.8
Rechtsbehelf
- verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)
Verfahrensablauf
- Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
- Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
- Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.
- Sie erhalten zudem einen Gebührenbescheid.
Fristen
- keine
Bearbeitungsdauer
- keine Angabe
Kosten
- Gebührenrahmen: je Wohnung oder sonstigem Raum, je Gebäude zwischen 60 - 2.500 Euro
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 10.08.2020
Stichwörter
Sondereigentum, Eigentumswohnung, Teileigentum, Aufteilung Wohnhaus, Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht, Wohnungseigentum