Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer anzeigen
Bevor Sie ein Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer entfachen, müssen Sie abhängig von den örtlichen Regelungen dies vorher entweder anzeigen oder eine Genehmigung einholen.
Beschreibung
Bevor Sie ein Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer entfachen, müssen Sie abhängig von den örtlichen Regelungen dies vorher entweder anzeigen oder eine Genehmigung einholen.
Für die Anzeige eines Brauchtumsfeuers ist in der Regel nur ein formloser Antrag notwendig. Dies wird jedoch in den Kommunen unterschiedlich gehandhabt, in einigen Fällen werden spezifischere Angaben und Auflagen zum Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer gemacht.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Ihre zuständige Gemeinde
Ansprechpartner
Amt Schönberger Land
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Die Fachbereiche und Sachgebiete haben grundsätzlich an folgenden Tagen geöffnet: - Montag von 09:00 Uhr bis 12.00 Uhr - Dienstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr - Mittwoch von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr - Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr - Freitag geschlossen
Kontakt
Weitere Informationen
Postanschrift Die Verwaltung verfügt über einen zentralen Posteingang. Sendungen an das Amt sind wie folgt zu adressieren: Amt Schönberger Land Am Markt 15 23923 Schönberg
Fachbereich III - Ordnung und Soziales
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Die Fachbereiche und Sachgebiete haben grundsätzlich an folgenden Tagen geöffnet:
- Montag von 09:00 Uhr bis 12.00 Uhr
- Dienstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
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- Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
- Freitag geschlossen
Kontakt
Telefon Festnetz: 038828 3300
Fax: 038828 330-175
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Abhängig von den entsprechenden Regelungen der Gemeinde, bitte erkundigen Sie sich dort.
Voraussetzungen
Je nach Ortsrecht sind ggf. nur Feuer aus einem bestimmten Anlass und zu einer bestimmten Zeit, z. B. Osterfeuer, erlaubt.
Auch im Umfeld reetgedeckter Häuser oder in Kurgebieten können Lagerfeuer generell unzulässig sein. Es muss ein Veranstalter benannt sein, der die Verantwortung für die Einhaltung der Regelungen trägt (z. B. Brandsicherung, Anmeldung der Veranstaltung).
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch bei Verbot bzw. Nichterteilung einer Genehmigung
Verfahrensablauf
Für die Anzeige eines Brauchtumsfeuers/Lagerfeuers ist in der Regel nur ein formloser Antrag notwendig. Dies wird jedoch in den Kommunen unterschiedlich gehandhabt, in einigen Fällen werden spezifischere Angaben und Auflagen zum Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer gemacht. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde.
Fristen
Abhängig von den entsprechenden Regelungen der Gemeinde, bitte erkundigen Sie sich dort.
Bearbeitungsdauer
Keine Angabe möglich.
Kosten
Abhängig von den entsprechenden Regelungen der Gemeinde, bitte erkundigen Sie sich dort.
Hinweise (Besonderheiten)
Das für das Feuer verwendete Holz darf keine umweltschädlichen Bestandteile enthalten. Geeignetes Holz ist naturbelassen, als Faustregel gilt: nur Holz verwenden, das man ggf. gehäckselt auch zum Mulchen oder Kompostieren verwenden kann.
Nicht geeignet sind getränktes, lasiertes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie Spanplatten, Tischlerplatten, Leimholz etc. Auch sonstige Abfälle wie Sperrmüll oder Sonderabfälle dürfen nicht in das Feuer gelangen.
Brandrückstände sollten großflächig auf geeigneten Flächen verteilt werden. Sie sollten nicht gesammelt am Brandort verbleiben, da sie im Übermaß die Bodenfruchtbarkeit beeinträchtigen. Im Zweifelsfall sind sie über die Abfallentsorgung zu beseitigen. Erkundigen Sie sich aber in jedem Fall bei der Gemeinde über entsprechende Regelungen.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 27.08.2021
Stichwörter
Lagerfeuer, Osterfeuer, Brauchtumsfeuer, Leuchtfeuer, Höhenfeuer