Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für nicht gedeckte Betriebskosten beantragen

    Sie mussten Ihren Betrieb oder Ihre Praxis aufgrund eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne schließen? Hier erhalten Sie Informationen, wie die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebskosten erfolgt.

    Beschreibung

    Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie  als Selbstständiger oder Selbstständige  neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B.  Mieten oder Kredite.

    Das gilt nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.

    Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten.

    Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang. 

    Hierbei handelt es sich um eine sogenannte "Kann-Leistung". Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.

    Auf der Website des Landesamtes für Gesundheit und Soziales M-V sind alle relevanten Informationen zum Thema Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu finden.
    Zudem steht ein Online-Portal aus einer Kooperation von 10 Bundesländern zur Information und Beantragung von Entschädigungsleistungen nach dem IfSG zur Verfügung.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Gesundheit und Soziales

    Adresse

    Postanschrift

    Friedrich-Engels-Platz 5-8

    18055 Rostock

    Hausanschrift

    Friedrich-Engels-Platz 5-8

    18055 Rostock

    Internet

    Stichwörter

    LAGuS

    Version

    Technisch geändert am 24.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebskosten
    • Zahlungsnachweise
    • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung

    Voraussetzungen

    Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wenn

    • Sie selbstständig sind
    • Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne ruht und 
    • Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V, Abteilung Soziales, am 14.05.2020, Ansprechpartnerin: Frau Streubel am 14.05.2020

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Stichwörter

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Betriebskosten während Verdienstausfallzeiten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English