• Alt Sührkow (Landkreis Landkreis Rostock, Mecklenburg-Vorpommern)
Eintragung eines Berechtigten im Grundbuch Berichtigung

Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen

Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen

Beschreibung

Sie sind Gläubiger einer Forderung und können nicht in das Recht oder das Eigentum des Schuldners/der Schuldnerin vollstrecken, weil diese/r nicht im Grundbuch eingetragen ist?

Das Grundbuch ist infolge der Nichteintragung des Berechtigten unrichtig.

Wenn Sie einen vollstreckbaren Titel gegen die Schuldnerin/den Schulder haben, können Sie nach § 14 Grundbuchordnung einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Damit kann der Schuldner/die Schuldnerin als Rechtsinhaber/in bzw. Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen werden. Mit Eintragung kann die Vollstreckung fortgeführt werden.

zuständige Stelle

Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch geführt wird.

Ansprechpartner

Ihr zuständiges Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder

Öffnungszeiten

Keine Angabe ; Keine Angabe

Internet

Version

Technisch erstellt am 21.10.2021

Technisch geändert am 20.04.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021

erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers 
  • Nachweise, dass das Grundbuch unrichtig ist - Eintragungsbewilligung des Betroffenen oder Vorlage der den Nachweis der Unrichtigkeit erbringenden Urkunden (in der Form des § 29 GBO - öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden) 
  • Vollstreckbarer Titel gegen den nicht eingetragenen Schuldner/die nicht eingetragene Schuldnerin

Voraussetzungen

  • Vollstreckbarer Titel gegen den/die Vollstreckungsschuldner/in 
  • Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers 
  • Das Grundbuch muss infolge der fehlenden Voreintragung eines dinglich berechtigten Vollstreckungsschuldners unrichtig sein. 
  • Durch den Antrag nach § 14 GBO können keine weiteren Bewilligungen, Zustimmungen oder Erklärungen Dritter ersetzt werden.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamtes gemäß § 71 GBO

Verfahrensablauf

Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. Sind für die Eintragung der Berichtigung etwaige Eintragungsunterlagen durch die Notarin oder den Notar zu beglaubigen bzw. zu beurkunden, wird diese bzw. dieser in aller Regel die Berichtigung beim Grundbuchamt beantragen.

•    Die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen werden durch die zuständige Rechtspflegerin oder den zuständigen Rechtspfleger beim Grundbuchamt geprüft.

•    Sollten Unterlagen nicht vollständig oder formgerecht vorliegen, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Notarin, den Notar oder Sie schriftlich hierüber informieren und zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen oder der formgerechten (öffentlich beglaubigte oder beurkundete Form) Unterlagen auffordern.

•    Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Berichtigung der Grundbucheintragung vornehmen.

•    Die erfolgte Eintragung wird der den Antrag einreichenden Notarin bzw. dem einreichenden Notar und Ihnen mit der Eintragungsmitteilung bekannt gemacht.

•    Sie erhalten grundsätzlich vom Grundbuchamt eine Rechnung. Von der Erhebung der Gebühr wird allerdings in dem im Modul „Kosten“ näher dargestellten Fall des Antrages auf Berichtigung durch den oder die Erben verzichtet.
 

Fristen

Keine

Bearbeitungsdauer

individuell, abhängig von der Belastungssituation des zuständigen Grundbuchamtes sowie dem Zeitpunkt, wann alle erforderlichen Unterlagen formgerecht dem Grundbuchamt vorliegen

Kosten

Abhängig von der Eintragung als Eigentümer/in oder Rechtsinhaber/in

  • Nr. 14110 KV Anlage 1 Gerichts- und Notarkostengesetz bei Eintragung als Eigentümer
  • Nr. 14120 KV Anlage 1 Gerichts- und Notarkostengesetz bei Eintragung als Inhaber einer Hypothek oder Grundschuld

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 08.07.2021

Version

Technisch erstellt am 08.04.2020

Technisch geändert am 14.11.2024

Stichwörter

Öffentliches Register, Grundbuch, Elektronisches Grundbuch

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021