Gesellschaftsverzeichnis Eintragung

    Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Ingenieurkammer M-V beantragen

    Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin" darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen ist.

    Beschreibung

    Nur in das Verzeichnis der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern eingetragene Gesellschaften dürfen im Namen oder in der Firma die geschützte Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin" führen.

    zuständige Stelle

    Ingenieurkammer M-V

    Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
    Alexandrinenstraße 32
    19055 Schwerin
    Tel.: 0385/558360
    Fax: 0385/55836-30
    https://www.ingenieurkammer-mv.de/

    E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de

    Zuständigkeit

    Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
    Alexandrinenstraße 32
    19055 Schwerin
    Tel.: 0385/558360
    Fax: 0385/55836-30
    https://www.ingenieurkammer-mv.de/
    E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de

    Öffnungszeiten:
    Montag bis Freitag: 9 - 12 Uhr
    Dienstag: 13 - 15 Uhr
    Donnerstag: 13 - 18 Uhr

    Ansprechpartner

    Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern

    Adresse

    Hausanschrift

    Alexandrinenstraße 32

    19055 Schwerin

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag: 9 - 12 Uhr Dienstag: 13 - 15 Uhr Donnerstag: 13 - 18 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0385 55836-0

    Fax: 0385 55836-30

    E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Dem Antrag auf Eintragung inländischer Gesellschaften in das Gesellschaftsverzeichnis sind folgende Unterlagen beizufügen:

    bei Gesellschaften:

    • öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung,
    • Liste der Gesellschafter,
    • Nachweis über die Handelsregisteranmeldung,
    • Bestätigung des Versicherers über das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung.

    bei Partnerschaftsgesellschaften:

    • Kopie des Partnerschaftsvertrages,
    • Liste der Partner,
    • Nachweis über die Partnerschaftsregisteranmeldung,
    • Bestätigung des Versicherers über das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung.

    Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter, der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Kammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen als Nachweis beizufügen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Eintragung inländischer Gesellschaften in das Gesellschaftsverzeichnis sind:

    • Sitz der Gesellschaft im Land Mecklenburg-Vorpommern,
    • Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers,
    • Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung über:
    1. Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach den §§ 1 oder 5 Absatz 2 ist,
    2. in den Fällen des Absatzes 1
      a) Satz 1 die Berufsangehörigen nach § 2 oder
      b) Satz 2 die Beratenden Ingenieure mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,
    3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 2 (in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1) oder Beratende Ingenieure (in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2) sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen Berufsangehörigen geführt wird,
    4. Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
    5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
    6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und
    7. die für die Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten nach § 29 von der Gesellschaft beachtet werden.

    Auf Partnergesellschaften finden die Nummern 1 bis 6 keine Anwendung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Für die Eintragung inländischer Gesellschaften:

    • Antragstellung bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
    • Bearbeitung durch den Eintragungsausschuss (ggf. Erläuterungen bzw. Nachreichen von Unterlagen)
    • Bescheid des Eintragungsausschusses

    Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter, der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Kammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

    Die Anzeige kann formlos unter Beifügung der entsprechenden Nachweise erfolgen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    ca. 3 Monate

    Kosten

    Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 250,00

    Gebühr für die jährliche Listenführung in Höhe von EUR 150,00

    Nähere Informationen finden Sie in der Gebührensatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Angezeigte auswärtige Gesellschaften (Ingenieure) werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.

    Weitere Informationen

    Informationen zur Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern inklusive Satzungen:

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 03.02.2020

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de