Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Ingenieurkammer M-V beantragen
Die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin“ darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen ist.
Beschreibung
Nur in das Verzeichnis der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern eingetragene Gesellschaften dürfen im Namen oder in der Firma die geschützte Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin“ führen.
zuständige Stelle
Ingenieurkammer M-V
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel.: 0385/558360
Fax: 0385/55836-30
https://www.ingenieurkammer-mv.de/
E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de
Zuständigkeit
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel.: 0385/558360
Fax: 0385/55836-30
https://www.ingenieurkammer-mv.de/
E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 9 - 12 Uhr
Dienstag: 13 - 15 Uhr
Donnerstag: 13 - 18 Uhr
Ansprechpartner
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr  Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr  Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Eintragung inländischer Gesellschaften in das Gesellschaftsverzeichnis sind folgende Unterlagen beizufügen:
bei Gesellschaften:
- öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung,
- Liste der Gesellschafter,
- Nachweis über die Handelsregisteranmeldung,
- Bestätigung des Versicherers über das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung.
bei Partnerschaftsgesellschaften:
- Kopie des Partnerschaftsvertrages,
- Liste der Partner,
- Nachweis über die Partnerschaftsregisteranmeldung,
- Bestätigung des Versicherers über das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung.
Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter, der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Kammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen als Nachweis beizufügen.
Formulare
- Formular: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Eintragung inländischer Gesellschaften in das Gesellschaftsverzeichnis sind:
- Sitz der Gesellschaft im Land Mecklenburg-Vorpommern,
- Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers,
- Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung über:
- Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach den §§ 1 oder 5 Absatz 2 ist,
- in den Fällen des Absatzes 1
a) Satz 1 die Berufsangehörigen nach § 2 oder
b) Satz 2 die Beratenden Ingenieure mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, - die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 2 (in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1) oder Beratende Ingenieure (in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2) sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen Berufsangehörigen geführt wird,
- Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
- bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
- die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und
- die für die Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten nach § 29 von der Gesellschaft beachtet werden.
Auf Partnergesellschaften finden die Nummern 1 bis 6 keine Anwendung.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Für die Eintragung inländischer Gesellschaften:
- Antragstellung bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
- Bearbeitung durch den Eintragungsausschuss (ggf. Erläuterungen bzw. Nachreichen von Unterlagen)
- Bescheid des Eintragungsausschusses
Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter, der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Kammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige kann formlos unter Beifügung der entsprechenden Nachweise erfolgen.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
ca. 3 Monate
Kosten
Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 250,00
Gebühr für die jährliche Listenführung in Höhe von EUR 150,00
Nähere Informationen finden Sie in der Gebührensatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern.
Hinweise (Besonderheiten)
Angezeigte auswärtige Gesellschaften (Ingenieure) werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.
Weitere Informationen
Informationen zur Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern inklusive Satzungen:
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 03.02.2020