Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure Eintragung

    Erstmaliges Erbringen einer Dienstleistung als Ingenieur/in in M-V anzeigen (Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister der Ingenieurkammer M-V) und Verlängerung

    Sie müssen das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung als Ingenieur/in in M-V bei der Ingenieurkammer M-V vorher anzeigen. Auf Antrag wird das Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur/in" erteilt, es erfolgt eine Eintragung in das "Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister".

    Beschreibung

    Wenn Sie in einem anderen Staat niedergelassen sind oder Ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich daher nur zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach Mecklenburg-Vorpommern begeben (auswärtiger Dienstleister), dürfen Sie ohne Eintragung das "Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister" die Berufsbezeichnung führen, wenn die dazu nach dem Gesetz geforderten Voraussetzungen vorliegen und Sie das erstmalige Tätigwerden vorher schriftlich bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern angezeigt haben.

    Sie haben die Berufspflichten zu beachten und sind wie Mitglieder der Ingenieurkammer zu behandeln. Sie werden in das "Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister" eingetragen. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das "Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister" eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden.

    Die Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn Sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Mecklenburg-Vorpommern Dienstleistungen unter der geschützten Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" zu erbringen.

    zuständige Stelle

    Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
    Alexandrinenstraße 32
    19055 Schwerin
    Tel.: 0385/558360
    Fax: 0385/55836-30
    https://www.ingenieurkammer-mv.de/

    E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de

    Zuständigkeit

    Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
    Alexandrinenstraße 32
    19055 Schwerin
    Tel.: 0385/558360
    Fax: 0385/55836-30
    https://www.ingenieurkammer-mv.de/
    E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de

    Öffnungszeiten:
    Montag bis Freitag: 9 - 12 Uhr
    Dienstag: 13 - 15 Uhr
    Donnerstag: 13 - 18 Uhr

    Ansprechpartner

    Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern

    Adresse

    Hausanschrift

    Alexandrinenstraße 32

    19055 Schwerin

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag: 9 - 12 Uhr Dienstag: 13 - 15 Uhr Donnerstag: 13 - 18 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0385 55836-0

    Fax: 0385 55836-30

    E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Angaben zum Studium / Hochschulabschluss
    • Berufsqualifikationsnachweis (Diplom, Zeugnis Hochschulabschluss, Abschlusszeugnis)
    • Nachweis der Niederlassung in einem anderen Staat oder der dortigen überwiegenden Berufsausübung
    • Angaben zur rechtmäßigen Ausübung des Berufes
    • Staatsangehörigkeitsnachweis (Personalausweis, Pass oder Reisepass)

    Formulare

    Voraussetzungen

    Wenn Sie in einem anderen Staat niedergelassen sind oder Ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung gemäß § 5 ArchIngG M-V in das Land Mecklenburg-Vorpommern begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen Sie ohne Eintragung in das "Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister" entsprechende Liste die Berufsbezeichnung

    1. nach § 6 Absatz 1 oder 5 ArchIngG M-V unter den dort genannten Voraussetzungen oder unter den in entsprechender Anwendung von § 8 Absatz 2 ArchIngG M-V genannten Voraussetzungen führen, oder
    1. nach § 6 Absatz 2 oder 5 ArchInG M-V führen, wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 Absätze 1 oder 2 ArchIngG M-V erfüllen.

    § 8 Absätze 3 und 4 ArchIngG M-V finden keine Anwendung.

    Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern vorher anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Mecklenburg-Vorpommern Dienstleistungen  zu erbringen.

    Erst wenn Ihnen die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern bestätigt hat, dass Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, dürfen Sie als auswärtiger Dienstleister die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin" führen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Anzeige bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
    • Bearbeitung durch den Eintragungsausschuss (ggf. Erläuterungen bzw. Nachreichen von Unterlagen)
    • Ausstellung der befristeten Bescheinigung
    • Eintragung in das "Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister"

    Die Anzeige ist jährlich zu erneuern, wenn Sie beabsichtigen, weiterhin mit der Berufsbezeichnung in M-V Dienstleistungen nach § 7 ArchIngG M-V zu erbringen.
    Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das "Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister" eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    ca. 3 Monate

    Kosten

    Gebühr für die Erteilung der befristeten Bescheinigung: EUR 125,00

    Jahresgebühr für die Führung in dem Verzeichnis: EUR 50,00

    Nähere Informationen finden Sie in der Gebührensatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 03.02.2020

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Stichwörter

    Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" durch auswärtige Dienstleister

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de