Schwarzarbeit Prüfung
Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt:
- durch Schwarzarbeit fallen reguläre Arbeitsplätze weg
- sie verursacht erhebliche Steuerausfälle
- Unternehmer werden in ihrer Existenz bedroht.
Beschreibung
Was ist Schwarzarbeit?
Der Begriff Schwarzarbeit umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Tatbestände, bei denen gesetzliche Pflichten vor allem steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Art, umgangen werden. Erscheinungsbilder sind beispielsweise:
- Steuerhinterziehung:
der Handwerker/Dienstleister, der ohne Rechnung gegen Barzahlung arbeitet, und weder Umsatz- noch Einkommenssteuer zahlt
Zuständigkeit: Landesfinanzbehörden
- illegale Arbeitnehmerüberlassung:
der Arbeitgeber, der ohne erforderliche Erlaubnis Arbeitnehmer an andere Arbeitgeber verleiht
Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
- Leistungsmissbrauch:
der Arbeitslose/der Leistungsempfänger, der finanzielle staatliche Unterstützung erhält und nebenbei arbeitet, ohne dieses dem Arbeitsamt/Jobcenter/der Arge anzuzeigen
Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
- illegale Ausländerbeschäftigung:
der Ausländer, der ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung arbeitet
der Unternehmer, der illegal Ausländer beschäftigt
Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
- Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und die Hinterziehung von Lohnsteuer:
Beschäftigte, die Tätigkeiten ausüben, ohne bei dem Sozialversicherungsträger und dem Finanzamt entsprechend erfasst zu sein
Unternehmer, die Beschäftigte nicht oder nicht korrekt bei den Sozialkassen anmelden bzw. abrechnen
Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
- die Verstöße gegen das Mindestlohngesetz/das Arbeitnehmer-Entsendungsgesetz:
der Arbeitgeber, der nicht den gesetzlichen/tariflichen Mindestlohn zahlt
Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
- Verstöße gegen die Gewerbeordnung:
die Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) bzw. Beantragung einer Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung)
Zuständigkeit: Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
- Verstöße gegen die Handwerksordnung:
Betreiben eines zulassungspflichtigen Handwerkes als stehendes Gewerbe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein
Zuständigkeit: Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
Was fällt nicht unter den Begriff Schwarzarbeit?
Nicht jede Tätigkeit, die beispielsweise ein Nachbar bei Ihnen ausführt, ist Schwarzarbeit.
Dienst- oder Werkleistungen, die
- von Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) oder Lebenspartnern,
- aus Gefälligkeit,
- im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
- im Wege der Selbsthilfe
erbracht werden, gelten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht als Schwarzarbeit, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet erbracht werden.
zuständige Stelle
Hauptzollamt Stralsund
- Finanzkontrolle Schwarzarbeit -
Zuständigkeit
Hinweise zur Schwarzarbeit können Sie direkt beim Hauptzollamt Stralsund melden, oder wenn Sie Fragen zur Thematik Schwarzarbeit haben, wenden Sie sich bitte an:
Landkreise und kreisfreie Städte, Gewerbeämter/Ordnungsämter (unerlaubte handwerkliche Tätigkeiten und gewerberechtlichen Verstößen)
Hauptzollamt (HZA) Stralsund
Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
Rudenstraße 18
18439 Stralsund
Außenstellen:
HZA Anklam
Pferdemarkt 1
17389 Anklam
HZA Neubrandenburg
Ihlenfelderstraße 112 - 114
17034 Neubrandenburg
HZA Schwerin
Otto-Weltzien-Straße 7
19061 Schwerin
HZA Rostock
Pressentinstraße 35
18147 Rostock
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V
Referat 410 (unerlaubte handwerkliche Tätigkeiten und gewerberechtliche Verstößen)
Johannes-Stelling-Straße 14
19053 Schwerin
Ansprechpartner
Amt Am Stettiner Haff
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 13.30 - 15.30 Uhr Dienstag: 09.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr Dienstag: 13.30 - 18.00 Uhr (Außenstelle) Mittwoch: 09.00 - 12.00 Uhr (Außenstelle) Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr (Außenstelle)
Kontakt
Telefon Festnetz: 039779 264-0(Hauptsitz)
Telefon Festnetz: 039771 203-28(Außenstelle Ueckermünde)
Fax: 039779 26442(Hauptsitz)
Fax: 039771 203-16(Außenstelle Ueckermünde)
E-Mail: amt-am-stettiner-haff@t-online.de(Hauptsitz)
Internet
erforderliche Unterlagen
Der zu meldende Sachverhalt bzw. der Verdacht auf das Vorliegen von Schwarzarbeit sollte so genau wie möglich beschrieben werden (Angabe von Umfang, Zeit und Ort der Handlung).
Voraussetzungen
Nähere Angaben unter dem Textfeld „Allgemeine Informationen“.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Ahndung von Verstößen erfolgt durch die zuständige Behörde nach Prüfung des Einzelfalls auf der Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Partner bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit sind:
- die für unerlaubte handwerkliche Tätigkeiten und gewerberechtlichen Verstößen im Bereich Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
- die Dienststellen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung,
- die Finanzbehörden,
- die Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte,
- die Polizeivollzugsbehörden,
- die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit sowie
- die Träger der Renten und Sozialversicherung.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern  am 03.02.2020