Schwarzarbeit Prüfung

    Schwarzarbeit Prüfung

    Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt:

    • durch Schwarzarbeit fallen reguläre Arbeitsplätze weg
    • sie verursacht erhebliche Steuerausfälle
    • Unternehmer werden in ihrer Existenz bedroht.

    Beschreibung

    Was ist Schwarzarbeit?              

    Der Begriff Schwarzarbeit umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Tatbestände, bei denen gesetzliche Pflichten vor allem steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Art, umgangen werden. Erscheinungsbilder sind beispielsweise:

    • Steuerhinterziehung:
      der Handwerker/Dienstleister, der ohne Rechnung gegen Barzahlung arbeitet, und weder Umsatz- noch Einkommenssteuer zahlt
      Zuständigkeit: Landesfinanzbehörden
       
    • illegale Arbeitnehmerüberlassung:
      der Arbeitgeber, der ohne erforderliche Erlaubnis Arbeitnehmer an andere Arbeitgeber verleiht
      Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
       
    • Leistungsmissbrauch:
      der Arbeitslose/der Leistungsempfänger, der finanzielle staatliche Unterstützung erhält und nebenbei arbeitet, ohne dieses dem Arbeitsamt/Jobcenter/der Arge anzuzeigen
      Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
       
    • illegale Ausländerbeschäftigung:
      der Ausländer, der ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung arbeitet
      der Unternehmer, der illegal Ausländer beschäftigt
      Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
       
    • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und die Hinterziehung von Lohnsteuer:
      Beschäftigte, die Tätigkeiten ausüben, ohne bei dem Sozialversicherungsträger und dem Finanzamt entsprechend erfasst zu sein
      Unternehmer, die Beschäftigte nicht oder nicht korrekt bei den Sozialkassen anmelden bzw. abrechnen
      Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
       
    • die Verstöße gegen das Mindestlohngesetz/das Arbeitnehmer-Entsendungsgesetz:
      der Arbeitgeber, der nicht den gesetzlichen/tariflichen Mindestlohn zahlt
      Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
       
    • Verstöße gegen die Gewerbeordnung:
      die Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) bzw. Beantragung einer Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung)
      Zuständigkeit: Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
       
    • Verstöße gegen die Handwerksordnung:
      Betreiben eines zulassungspflichtigen Handwerkes als stehendes Gewerbe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein
      Zuständigkeit: Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
       

    Was fällt nicht unter den Begriff Schwarzarbeit?

    Nicht jede Tätigkeit, die beispielsweise ein Nachbar bei Ihnen ausführt, ist Schwarzarbeit.

    Dienst- oder Werkleistungen, die

    1. von Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) oder Lebenspartnern,
    2. aus Gefälligkeit,
    3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
    4. im Wege der Selbsthilfe

    erbracht werden, gelten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht als Schwarzarbeit, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet erbracht werden.

    zuständige Stelle

    Hauptzollamt Stralsund
    - Finanzkontrolle Schwarzarbeit -

    Zuständigkeit

    Hinweise zur Schwarzarbeit können Sie direkt beim Hauptzollamt Stralsund melden, oder wenn Sie Fragen zur Thematik Schwarzarbeit haben, wenden Sie sich bitte an:

    Landkreise und kreisfreie Städte, Gewerbeämter/Ordnungsämter (unerlaubte handwerkliche Tätigkeiten und gewerberechtlichen Verstößen)

    Hauptzollamt (HZA) Stralsund
    Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
    Rudenstraße 18
    18439 Stralsund

    Außenstellen:
    HZA Anklam
    Pferdemarkt 1
    17389 Anklam

    HZA Neubrandenburg
    Ihlenfelderstraße 112 - 114
    17034 Neubrandenburg

    HZA Schwerin
    Otto-Weltzien-Straße 7
    19061 Schwerin

    HZA Rostock
    Pressentinstraße 35
    18147 Rostock

    Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V
    Referat 410 (unerlaubte handwerkliche Tätigkeiten und gewerberechtliche Verstößen)
    Johannes-Stelling-Straße 14
    19053 Schwerin

    Ansprechpartner

    Amt Am Stettiner Haff

    Adresse

    Hausanschrift

    Stettiner Str. 1

    17367 Eggesin

    -Der Amtsvorsteher- Hauptsitz

    Hausanschrift

    Goethestr. 12

    17373 Ueckermünde

    Außenstelle Ueckermünde

    Öffnungszeiten

    Montag: 13.30 - 15.30 Uhr Dienstag: 09.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr Dienstag: 13.30 - 18.00 Uhr (Außenstelle) Mittwoch: 09.00 - 12.00 Uhr (Außenstelle) Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr (Außenstelle)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 039779 264-0(Hauptsitz)

    Telefon Festnetz: 039771 203-28(Außenstelle Ueckermünde)

    Fax: 039779 26442(Hauptsitz)

    Fax: 039771 203-16(Außenstelle Ueckermünde)

    E-Mail: amt-am-stettiner-haff@t-online.de(Hauptsitz)

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 05.01.2015 (von: Otto, Christiane)

    Technisch geändert am 01.07.2024 (von: Ziemann, Marcel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Der zu meldende Sachverhalt bzw. der Verdacht auf das Vorliegen von Schwarzarbeit sollte so genau wie möglich beschrieben werden (Angabe von Umfang, Zeit und Ort der Handlung).

    Voraussetzungen

    Nähere Angaben unter dem Textfeld „Allgemeine Informationen“.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Ahndung von Verstößen erfolgt durch die zuständige Behörde nach Prüfung des Einzelfalls auf der Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Partner bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit sind:

    • die für unerlaubte handwerkliche Tätigkeiten und gewerberechtlichen Verstößen im Bereich Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
    • die Dienststellen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung,
    • die Finanzbehörden,
    • die Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte,
    • die Polizeivollzugsbehörden,
    • die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit sowie
    • die Träger der Renten und Sozialversicherung.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern  am 03.02.2020

    Version

    Technisch erstellt am 23.01.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 14.07.2023 (von: Rung, Natalie)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)